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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 07.03.2005, Aktenzeichen: 13 TaBV 139/04 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 13 TaBV 139/04

Beschluss vom 07.03.2005


Leitsatz:Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist bei einstweiligen Verfügungen, gerichtet auf die Unterlassung einer Betriebsänderung in Gestalt des Abbaus von Personal, nach den Zahlenwerten des § 17 Abs. 1 KSchG zu bemessen.

Für den Grundfall einer Entlassung von sechs Arbeitnehmern sind 4.000,00 ¤ in Ansatz zu bringen und für jeden weiteren betroffenen Mitarbeiter 666,67 ¤.
Rechtsgebiete:RVG, BetrVG, KSchG
Vorschriften:RVG § 23, RVG § 33, BetrVG § 111, KSchG § 17,
Stichworte:Gegenstandswert, Streitwert, einstweilige Verfügung, Unterlassung, Unterlassungsanspruch, Betriebsänderung, Personalabbau,
Verfahrensgang:ArbG Siegen 2 BVGa 10/04 vom 12.11.2004

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