JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Beschluss vom 07.03.2005, Aktenzeichen: 13 TaBV 139/04
| Leitsatz: | Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist bei einstweiligen Verfügungen, gerichtet auf die Unterlassung einer Betriebsänderung in Gestalt des Abbaus von Personal, nach den Zahlenwerten des § 17 Abs. 1 KSchG zu bemessen. Für den Grundfall einer Entlassung von sechs Arbeitnehmern sind 4.000,00 ¤ in Ansatz zu bringen und für jeden weiteren betroffenen Mitarbeiter 666,67 ¤. |
| Rechtsgebiete: | RVG, BetrVG, KSchG |
| Vorschriften: | RVG § 23, RVG § 33, BetrVG § 111, KSchG § 17, |
| Stichworte: | Gegenstandswert, Streitwert, einstweilige Verfügung, Unterlassung, Unterlassungsanspruch, Betriebsänderung, Personalabbau, |
| Verfahrensgang: | ArbG Siegen 2 BVGa 10/04 vom 12.11.2004 |
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