JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Beschluss vom 04.09.2007, Aktenzeichen: 10 Ta 355/07
| Leitsatz: | Macht der Betriebsrat die Überlassung bestimmter Räumlichkeiten zur Erledigung der Betriebsratstätigkeiten geltend und verlangt der Arbeitgeber im gleichen Verfahren die Räumung der gleichen Räumlichkeiten, handelt es sich um identische Streitgegenstände; eine Erhöhung des Gegenstandswerts für die anwaltlichen Gebühren kommt nicht in Betracht. |
| Rechtsgebiete: | RVG, GKG, BetrVG |
| Vorschriften: | RVG § 23 Abs. 3 S. 2, RVG § 33 Abs. 3, GKG § 45 Abs. 1, BetrVG § 40 Abs. 2, |
| Stichworte: | Gegenstandswert im Beschlussverfahren, Betriebsratsbüro, Anspruch auf Überlassung bestimmter Räumlichkeiten, Räumung und Hausverbot, identischer Streitgegenstand, einstweilige Verfügung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bochum 5 BVGa 8/07 vom 31.05.2007 |
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