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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 04.09.2007, Aktenzeichen: 10 Ta 355/07 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 10 Ta 355/07

Beschluss vom 04.09.2007


Leitsatz:Macht der Betriebsrat die Überlassung bestimmter Räumlichkeiten zur Erledigung der Betriebsratstätigkeiten geltend und verlangt der Arbeitgeber im gleichen Verfahren die Räumung der gleichen Räumlichkeiten, handelt es sich um identische Streitgegenstände; eine Erhöhung des Gegenstandswerts für die anwaltlichen Gebühren kommt nicht in Betracht.
Rechtsgebiete:RVG, GKG, BetrVG
Vorschriften:RVG § 23 Abs. 3 S. 2, RVG § 33 Abs. 3, GKG § 45 Abs. 1, BetrVG § 40 Abs. 2,
Stichworte:Gegenstandswert im Beschlussverfahren, Betriebsratsbüro, Anspruch auf Überlassung bestimmter Räumlichkeiten, Räumung und Hausverbot, identischer Streitgegenstand, einstweilige Verfügung,
Verfahrensgang:ArbG Bochum 5 BVGa 8/07 vom 31.05.2007

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