JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Beschluss vom 04.04.2005, Aktenzeichen: 18 Ta 90/05
| Leitsatz: | Ob einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, muss durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen errechnet werden. Übersteigen die Schulden einer Partei ihre verwertbaren Vermögenswerte, so ist nach folgender Unterscheidung vorzugehen: Wenn die Schulden in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die arme Partei diese nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld die Prozesskosten bezahlen. Die Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen bezieht sich lediglich auf fällige Schulden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BSHG |
| Vorschriften: | ZPO § 115 Abs. 2 Satz 2, BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8, |
| Stichworte: | Zumutbarkeit des Einsatzes einer Kündigungsschutzabfindung bei bestehenden Schulden, keine Berücksichtigung nicht fälliger Schulden bei der Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen, |
| Verfahrensgang: | ArbG Iserlohn 2 Ca 2662/03 vom 06.01.2005 |
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