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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 04.04.2005, Aktenzeichen: 18 Ta 90/05 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 18 Ta 90/05

Beschluss vom 04.04.2005


Leitsatz:Ob einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, muss durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen errechnet werden. Übersteigen die Schulden einer Partei ihre verwertbaren Vermögenswerte, so ist nach folgender Unterscheidung vorzugehen: Wenn die Schulden in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die arme Partei diese nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld die Prozesskosten bezahlen. Die Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen bezieht sich lediglich auf fällige Schulden.
Rechtsgebiete:ZPO, BSHG
Vorschriften:ZPO § 115 Abs. 2 Satz 2, BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8,
Stichworte:Zumutbarkeit des Einsatzes einer Kündigungsschutzabfindung bei bestehenden Schulden, keine Berücksichtigung nicht fälliger Schulden bei der Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen,
Verfahrensgang:ArbG Iserlohn 2 Ca 2662/03 vom 06.01.2005

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