Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 04.04.2005, Aktenzeichen: 18 Ta 129/05 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 18 Ta 129/05

Beschluss vom 04.04.2005


Leitsatz:Der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung zählt zum Vermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO und ist einzusetzen, sofern er das sogenannte Schonvermögen im Sinne des § 88 BSHG übersteigt.

Falls die Kündigung der Kapitallebensversicherung dem Antragsteller unzumutbar erscheint, bleibt es ihm unbelassen, zur Aufbringung der Prozesskosten den einsatzpflichtigen Rückkaufswert durch Belastung bzw. Beleihung zu verwerten.
Rechtsgebiete:ZPO, BSHG
Vorschriften:ZPO § 115 Abs. 2, BSHG § 88 Abs. 2,
Stichworte:Einsetzbares Vermögen, Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung, Aufbringung der Prozesskosten durch Belastung bzw. Beleihung des einsatzpflichtigen Rückkaufswertes einer Kapitallebensversicherung,
Verfahrensgang:ArbG Paderborn 1 Ca 2495/04 vom 28.01.2005

Volltext

Um den Volltext vom LAG-HAMM – Beschluss vom 04.04.2005, Aktenzeichen: 18 Ta 129/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "LAG-HAMM - 04.04.2005, 18 Ta 129/05" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum