JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMM > Beschluss vom 04.04.2003, Aktenzeichen: 10 TaBV 124/02
| Leitsatz: | Außendienstmitarbeiter sind nach den §§ 5, 7, 8 BetrVG dem Betrieb des Arbeitgebers zugehörig, von dem aus die Leitung des Außendienstes, insbesondere in personellen und sozialen Fragen, und das Direktionsrecht des Arbeitgebers über die Außendienstmitarbeiter wahrgenommen wird. Bei dezentralisierter Betriebsorganisation ist für die Zuordnung von Außendienstmitarbeitern nicht allein der Betrieb entscheidend, von dem aus die Fachaufsicht ausgeübt wird. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 5, BetrVG § 7, BetrVG § 8, BetrVG § 19, |
| Stichworte: | Anfechtung einer Betriebsratswahl, Zuordnung von Außendienstmitarbeitern, |
| Verfahrensgang: | ArbG Münster 4 BV 18/02 vom 16.08.2002 |
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