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JuraForum.deUrteileLAG-HAMMBeschluss vom 02.08.2005, Aktenzeichen: 13 TaBV 17/05 

LAG-HAMM – Aktenzeichen: 13 TaBV 17/05

Beschluss vom 02.08.2005


Leitsatz:Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist in Streitigkeiten um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Gewährung von Zulagen anhand der in § 9 BetrVG festgelegten Staffel zu bemessen.

Für den Grundfall von bis zu 20 betroffenen Arbeitnehmern sind 4.000,00 ¤ in Ansatz zu bringen und für jede weitere der in § 9 BetrVG vorgesehenen Stufungen zusätzlich 4.000,00 ¤.

Im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius.
Rechtsgebiete:RVG, BetrVG, GKG
Vorschriften:RVG § 23, RVG § 33, BetrVG § 9, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, GKG § 63,
Stichworte:Gegenstandswert, Streitwert, Bemessung, Mitbestimmungsrecht, Betriebsrat, Zahlung, Zulage, reformatio in peius, Verbot, Beschwerde, Beschwerdeverfahren,
Verfahrensgang:ArbG Bielefeld 1 BV 21/04 vom 12.01.2005

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