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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht HamburgVerkündungsdatum01 / 2008 

Landesarbeitsgericht Hamburg

Entscheidungen 01 / 2008



Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-HAMBURG – Urteil, 5 Sa 47/07 vom 23.01.2008

Rechtsgebiete:BetrAVG
Schlagworte:Rechte aus einem im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages
Leitsatz:1. Die Geltendmachung des Rückkaufwertes durch den Arbeitnehmer nach Kündigung einer Direktversicherung wird von § 2 Abs. 2 S. 5 BetrAVG nur bei beendetem Arbeitsverhältnis ausgeschlossen.

2. Jedenfalls innerhalb der Kündigungsfrist können die Parteien eines Versicherungsvertrages vereinbaren, dass die Kündigung keine Rechtswirkung entfaltet. Dann fällt im Insolvenzverfahren des Arbeitnehmers der Rückkaufwert nicht in die Masse.
Volltext: LAG-HAMBURG - Urteil, 5 Sa 47/07



LAG-HAMBURG – Beschluss, 4 TaBV 4/05 vom 23.01.2008

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO, BGB
Leitsatz:Auch nach Änderung der Satzung während des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht keine uneingeschränkte Tarifzuständigkeit für alle beim DRK Landesverband Sachsen beschäftigten Arbeitnehmer, sondern nur für die kaufmännischen und verwaltenden Berufsgruppen.

Mit dem Wort "insbesondere" ist die Tarifzuständigkeit nicht für andere als die kaufmännischen und verwaltenden Berufsgruppen begründbar.

Auch soweit dem Hauptvorstand der DHV in der Satzung die Möglichkeit eingeräumt wird, Arbeitnehmer aus anderen Berufsgruppen aufzunehmen, führt dies nicht zu einer rechtlich beachtlichen Erweiterung der Tarifzuständigkeit. Anforderungen an die in der Verbandssatzung festzulegende Organisationszuständigkeit.
Volltext: LAG-HAMBURG - Beschluss, 4 TaBV 4/05

LAG-HAMBURG – Beschluss, 8 Ta 13/07 vom 11.01.2008

Rechtsgebiete:GKG, ArbGG
Schlagworte:Gegenstandswert
Leitsatz:1. Macht der Arbeitnehmer gleichzeitig mit einer Kündigungsschutzklage Verzugslohnansprüche geltend, deren Begründetheit allein vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängt, so ist deren Gegenstandswert regelmäßig mit 20 % des eingeklagten Betrags in Ansatz zu bringen.

2. Klagen gegen eine fristlose und eine hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung ausgesprochene fristgemäße Kündigung sind einheitlich mit dem Gegenstandswert gemäß § 42 IV 1 GKG zu bewerten.

3. Ein für den Fall der Nichterfüllung des vom Arbeitnehmer geltend gemachten Beschäftigungsanspruchs gestellter Entschädigungsanspruch gemäß § 61 II ArbGG ist neben dem Beschäftigungsanspruch nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

4. Macht der Arbeitnehmer in einem Kündigungsrechtsstreit neben einem Anspruch auf ein Zwischenzeugnis für den Fall des Unterliegens im Bestandsrechtsstreit einen Anspruch auf ein Endzeugnis geltend, so sind beide Zeugnisansprüche einheitlich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, soweit auch Regelungen zum Inhalt der Zeugnisse begehrt werden.

5. Eine Vereinbarung über die Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleitung während eines Kündigungsrechtsstreits ist - unabhängig von der Dauer der Freistellung - mit einem Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen.

6. Die Herausgabe von Arbeitspapieren ist pro Papier mit EUR 250,- zu bewerten.

7. Das auch im Beschwerdeverfahren nach § 33 GKG geltende Verschlechterungsverbot bedeutet, dass der Gegenstandswert gegenüber der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis nicht zu Lasten des Beschwerdeführers abgeändert werden darf. Bis zu dieser Grenze dürfen Abänderungen, die das Beschwerdegericht in mehreren einzelnen Punkten nach oben und unten für angemessen hält, gegeneinander aufgerechnet werden. Das Vertrauen auf die Richtigkeit einzelner Rechnungsposten ist nicht geschützt.
Volltext: LAG-HAMBURG - Beschluss, 8 Ta 13/07

LAG-HAMBURG – Urteil, 5 Sa 93/06 vom 07.01.2008

Rechtsgebiete:SGB III
Schlagworte:Einsatz von Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit, Gleichbehandlung
Leitsatz:1. Der Arbeitgeber muss bei Anmeldung seiner Arbeitnehmer zur Kurzarbeit den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Erteilt die Arbeitsagentur gemäß § 170 Abs. 4 SGB III die Auflage, vorrangig unverplante Resturlaubsansprüche der Arbeitnehmer einzubringen, erweitern sich nicht die arbeitsrechtlichen Gestaltungsbefugnisse zur Gewährung von Urlaub.

2. Es ist deshalb nur rechtlich zulässig zu veranlassen, jenes Maß an Urlaub einzusetzen, dass auch kollektiv, d.h. bei fast allen Arbeitnehmern noch frei vorhanden ist. Zwischen Arbeitnehmern mit zufällig noch vorhandenen Resturlaubsansprüchen (keine Anmeldung zur Kurzarbeit, sondern Anordnung von Urlaub) und solchen ohne (Anmeldung zur Kurzarbeit) zu differenzieren, stellt eine sachfremde Gruppenbildung dar.
Volltext: LAG-HAMBURG - Urteil, 5 Sa 93/06


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