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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht HamburgVerkündungsdatum09 / 2006 

Landesarbeitsgericht Hamburg

Entscheidungen 09 / 2006



Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-HAMBURG – Beschluss, 1 Ta 8/06 vom 27.09.2006

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe
Leitsatz:1. Für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht einer Klage gem. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt es auf den Zeitpunkt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an. Ist das Verfahren aber bereits zuvor abgeschlossen, ist auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen.

2. Eine wegen eines unbestimmten Antrages nach § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO zunächst unzulässige Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn davon ausgegangen werden kann, dass in der mündlichen Verhandlung ein bestimmter, der Höhe nach bezifferter Antrag gestellt wird. Dies ist dann der Fall, wenn von der bezifferten Klagforderung das zunächst nicht der Höhe nach bezifferte Arbeitslosengeld abgezogen werden soll.
Volltext: LAG-HAMBURG - Beschluss, 1 Ta 8/06



LAG-HAMBURG – Beschluss, 8 TaBV 1/06 vom 25.09.2006

Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG, ZPO
Schlagworte:Versetzung, Arbeitsbereich, anderer Arbeitsbereich, Umstände, Vertretungsregelung
Volltext: LAG-HAMBURG - Beschluss, 8 TaBV 1/06

LAG-HAMBURG – Beschluss, 1 TaBV 5/06 vom 21.09.2006

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Errichtung einer Einigungsstelle
Leitsatz:Bei der Zahl der nach § 95 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu berücksichtigenden Arbeitnehmer (mehr als 500) zählen zumindest dann Leiharbeitnehmer mit, wenn sich die beabsichtigten Richtlinien auch auf Leiharbeitnehmer beziehen sollen. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Richtlinien ausschließlich auf Einstellungen von Leiharbeitnehmern beziehen sollen, da dem Betriebsrat auch bei Einstellungen von Leiharbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht.
Volltext: LAG-HAMBURG - Beschluss, 1 TaBV 5/06

LAG-HAMBURG – Urteil, 4 Sa 41/06 vom 04.09.2006

Rechtsgebiete:TzBfG
Leitsatz:1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner Arbeitszeit gem. § 8 Abs. 1 TzBfG kann unter den Voraussetzungen der sog. Leistungsverfügung durch Erlass einer gerichtlichen Interimsregelung vorläufig realisiert werden.

2. Da eine solche Leistungsverfügung zu einer teilweisen oder völligen Befriedigung des streitigen Anspruchs führt, sind an Darlegung und Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund strenge Anforderungen zu stellen. Bei der Interessenabwägung ist auf die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache und das Gewicht drohender Nachteile auf beiden Seiten abzustellen. Eine Beschränkung auf Notfälle ist als Maßstab zu eng.

3. Zum Vorliegen betrieblicher Ablehnungsgründe i. S. des § 8 Abs. 4 TzBfG in einer Bildredaktion eines Zeitschriftenverlages.

4. Wesentliche Nachteile für den Verfügungsgrund können vorliegen, wenn der Arbeitnehmer ohne die beantragte Arbeitszeitverkürzung nicht in der Lage ist, die Betreuung seiner Kinder zuverlässig zu gewährleisten. Er hat insoweit darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Betreuung der Kinder sicherzustellen.

Eine familiäre Entscheidung, die Erziehung der Kinder neben dem vormittäglichen Besuch des Kindergartens und der begrenzten Betreuung durch eine Tagesmutter für die Dauer einer wesentlichen Entwicklungsphase der Kinder selbst zu übernehmen, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zu respektieren.
Volltext: LAG-HAMBURG - Urteil, 4 Sa 41/06


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