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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht HamburgVerkündungsdatum08 / 2006 

Landesarbeitsgericht Hamburg

Entscheidungen 08 / 2006



Insgesamt sind 2 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-HAMBURG – Urteil, 1 Sa 10/06 vom 17.08.2006

Rechtsgebiete:ArbGG, KSchG, ZPO, BGB, AÜG, GewO, BetrVG
Schlagworte:Austauschkündigung, Betriebsbedingte Kündigung
Leitsatz:Eine sozial nicht gerechtfertigte sogenannte Austauschkündigung liegt dann vor, wenn

1. derjenige, der nach der Austauschkündigung des betreffenden Arbeitnehmers beschäftigt wird, dieselben Tätigkeiten ausübt wie der gekündigte Arbeitnehmer zuvor,

2. der Arbeitgeber auch nach der Umstrukturierung weiterhin das Direktionsrecht gegenüber demjenigen ausübt, der nunmehr die Aufgaben des gekündigten Arbeitnehmers übernommen hat, so dass dieser (weiterhin) als Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei dem Arbeitgeber angestellt ist und

3. sich schließlich aus einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Kündigung einzig dem Austausch der Belegschaft diente und es keine darüber hinaus reichenden Gründe gibt, die den Wegfall des Arbeitsplatzes bedingen und eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen vermögen.
Volltext: LAG-HAMBURG - Urteil, 1 Sa 10/06



LAG-HAMBURG – Urteil, 8 Sa 9/06 vom 10.08.2006

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Betriebsvereinbarung, Teilkündigung
Leitsatz:1. Die Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung ist nur zulässig, wenn dies vereinbart ist.

2. Ob eine solche Vereinbarung geschlossen worden ist, ist durch Auslegung der Betriebsvereinbarung gemäß § 157 BGB zu ermitteln.

3. Die Abgrenzbarkeit mehrerer in einer Betriebsvereinbarung geregelter Regelungskomplexe in dem Sinne, dass eine Regelung sinnvoll ohne die andere bestehen kann, genügt nicht, um auf die Vereinbarung einer Teilkündbarkeit zu schließen.

4. Ob die Betriebspartner über einzelne Teile einer Betriebsvereinbarung verhandelt habe oder nicht, ist für die Frage, ob eine Teilkündbarkeit vereinbart worden ist, ebenso wenig von Bedeutung wie die spätere Neuregelung einzelner der in der Betriebsvereinbarung geregelter Sachverhalte.
Volltext: LAG-HAMBURG - Urteil, 8 Sa 9/06


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