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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht HamburgVerkündungsdatum04 / 2005 

Landesarbeitsgericht Hamburg

Entscheidungen 04 / 2005



Insgesamt sind 2 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-HAMBURG – Urteil, 7 Sa 75/04 vom 21.04.2005

Rechtsgebiete:BAT, ArbGG, TVG, BGB, VBL-Satzung
Leitsatz:Bei der pauschalen Verweisung im Arbeitsvertrag auf dem BAT und die diesen ergänzenden Tarifverträge handelt es sich um keine Versorgungszusage. Sie bezweckt lediglich den Verzicht auf die nicht bestehende Tarifbindung der Parteien und die Ausdehnung des BAT mit den ihn ergänzenden Tarifverträgen unter deren Geltungsvoraussetzungen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien.
Volltext: LAG-HAMBURG - Urteil, 7 Sa 75/04



LAG-HAMBURG – Urteil, 6 Sa 68/04 vom 01.04.2005

Rechtsgebiete:BGB, ArbGG, ZPO, BetrVG
Leitsatz:1. Übergang des Heuerverhältnisses im Wege des Teilbetriebsüberganges. Mit der Übertragung von Forschungsschiffen von der Eigentümerin auf den Bereederer auf Grund eines Wechsels in der Bereederung durch Abschluss eines Bereederungsvertrages sind auch die Arbeitsverhältnisse der auf den Schiffen eingesetzten Besatzungsmitglieder auf den Bereederer übergegangen.

2. Bei einem Seeschiff handelt es sich nicht um ein einzelnes Betriebsmittel, sondern um eine Gesamtheit verschiedenster Gegenstände, die mit Hilfe einer arbeitsteilig eingesetzten Gruppe von Arbeitnehmern zur Verwirklichung eines auf Dauer angelegten eigenständigen arbeitstechnischen Zwecks eingesetzt wird.

3. Die Forschungsschiffe sind im Sinne des § 613a BGB übergegangen, auch wenn die Beklagte nicht das Eigentum an den Schiffen erworben hat, sondern diese nur auf Grund eines Bereederungsvertrages übernimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch des Europäischen Gerichtshofs zum Betriebsübergang beim Pächterwechsel sind einem Betrieb auch solche Gebäude, Maschinen, Werkzeuge oder Einrichtungsgegenstände als sächliche Betriebsmittel zuzurechnen, die nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen, sondern die dieser aufgrund einer mit Dritten getroffenen Nutzungsvereinbarung zur Erfüllung seines Betriebszwecks einsetzen kann. Die Nutzungsvereinbarung kann als Pacht, Nießbrauch oder als untypischer Vertrag ausgestaltet sein. Wesentlich ist, dass dem Berechtigten Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen sind. Erbringt der Auftragnehmer dagegen nur eine (Dienst-)Leistung an fremden Geräten und Maschinen innerhalb fremder Räume, ohne dass ihm die Befugnis eingeräumt ist, über Art und Weise der Nutzung der Betriebsmittel in eigenwirtschaftlichem Interesse zu entscheiden, können ihm diese Betriebsmittel nicht als eigene zugerechnet werden. Maßgebliches Unterscheidungskriterium für die Frage, ob im Eigentum des Auftraggebers stehende Arbeitsmittel Betriebsmittel des sie nutzenden Auftragnehmers sind, ist die Art der vom Auftragnehmer am Markt angebotenen Leistung. Da eine wertende Zuordnung vorzunehmen ist, ist eine typisierende Betrachtungsweise zulässig.
Volltext: LAG-HAMBURG - Urteil, 6 Sa 68/04


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"Landesarbeitsgericht Hamburg - Entscheidungen 04 / 2005 - Seite 1" © JuraForum.de — 2003-2011

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