JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Hamburg > Verkündungsdatum > 11 / 2004
Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | TKT, ArbGG |
| Leitsatz: | Zur Auslegung der Anlage 6a des Techniker Krankenkasse Tarifvertrages, des Änderungstarifvertrages Nr 01/02 zum Techniker Krankenkasse Tarifvertrag vom Oktober 2002, der Protokollnotiz zum Änderungstarifvertrag Nr 01/02 und der Änderung zum Änderungstarifvertrag 01/02 vom 28.02.2003 hinsichtlich der Frage, inwieweit die Beurlaubungsbezüge und das Weihnachtsgeld den Gesamtversorgungsbezügen angeglichen werden. |
| Volltext: LAG-HAMBURG - Urteil, 8 Sa 105/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BetrVG |
| Leitsatz: | Das Schriftformerfordernis für Betriebsvereinbarungen kann auch durch Bezugnahme auf andere Schriftstücke gewahrt werden. Bei der Bezugnahme auf ein anderen Schriftstück in einer Betriebsvereinbarung ist das Schriftformerfordernis gewahrt, wenn für die Normadressaten eindeutig erkennbar ist, auf welche Regelung Bezug genommen wird. Das in Bezug genommene Dokument selbst muss nicht dem Schriftformerfordernis gemäß § 126 BGB entsprechen. Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung können Dokumente herangezogen werden, welche den übereinstimmenden Willen der Betriebspartner im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung zum Ausdruck bringen. |
| Volltext: LAG-HAMBURG - Urteil, 8 Sa 130/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BetrVG, ArbGG |
| Leitsatz: | Das Schriftformerfordernis für Betriebsvereinbarungen kann auch durch Bezugnahme auf andere Schriftstücke gewahrt werden. Bei der Bezugnahme auf ein anderen Schriftstück in einer Betriebsvereinbarung ist das Schriftformerfordernis gewahrt, wenn für die Normadressaten eindeutig erkennbar ist, auf welche Regelung Bezug genommen wird. Das in Bezug genommene Dokument selbst muss nicht dem Schriftformerfordernis gemäß § 126 BGB entsprechen. Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung können Dokumente herangezogen werden, welche den übereinstimmenden Willen der Betriebspartner im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung zum Ausdruck bringen. Neuer Tatsachenvortrag, welcher entgegen einer im erstinstanzlichen Verfahren hierfür gesetzten Frist nicht rechtzeitig vorgetragen worden ist, ist zu berücksichtigen, wenn er im Berufungsrechtszug unstreitig ist und deshalb den Rechtsstreit nicht verzögern kann. |
| Volltext: LAG-HAMBURG - Urteil, 8 Sa 18/03 | |