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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht HamburgVerkündungsdatum05 / 2004 

Landesarbeitsgericht Hamburg

Entscheidungen 05 / 2004



Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-HAMBURG – Beschluss, 6 Ta 11/04 vom 24.05.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des ArbG gemäß § 769 ZPO
Leitsatz:Beschwerden gegen Einstellungsentscheidungen des Arbeitsgerichts gemäß § 769 ZPO sind nach der Neufassung der Zivilprozessordnung zum 1. 1. 2002 nicht (mehr) statthaft.
Volltext: LAG-HAMBURG - Beschluss, 6 Ta 11/04



LAG-HAMBURG – Beschluss, 8 Ta 5/04 vom 10.05.2004

Rechtsgebiete:KSchG, ZPO, ArbGG, GKG, BRAGO, BGB
Schlagworte:Festsetzung des Gegenstandswerts für einen Beschäftigungsanspruch
Leitsatz:- Der Gegenstandswert für einen Beschäftigungsanspruch ist grundsätzlich mit einem Brutto-Monatsgehalt zu bewerten.

- Die Beschränkung des Gegenstandswerts ist nur gerechtfertigt, wenn - wie im Regelfall bei der Verbindung mit einem Feststellungsantrag gem. § 4 KSchG oder § 256 ZPO - über den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht gesondert entschieden werden muss, und - wie im Regelfall bei der Klage auf Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsrechtsstreits - nur eine vorübergehende Regelung zu treffen ist.

- Fehlen diese beiden Einschränkungen, ist der Gegenstandswert in Anlehnung an § 12 VII 1 ArbGG mit drei Monatsgehältern zu bewerten.
Volltext: LAG-HAMBURG - Beschluss, 8 Ta 5/04

LAG-HAMBURG – Beschluss, 8 Ta 10/04 vom 07.05.2004

Rechtsgebiete:ZPO, EStG
Schlagworte:Eingeschränkte Überprüfbarkeit der Entscheidung des ArbG gemäß § 769 ZPO
Leitsatz:Im Beschwerdeverfahren unterliegt die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO nur der eingeschränkten Überprüfung auf schwerwiegende Rechtsverletzungen und Ermessensfehler.
Volltext: LAG-HAMBURG - Beschluss, 8 Ta 10/04

LAG-HAMBURG – Beschluss, 8 Ta 6/04 vom 07.05.2004

Rechtsgebiete:KSchG, ZPO, ArbGG
Schlagworte:Keine Zurechnung von Anwaltsverschulden bei Wahrung Klagefrist des KSchG
Leitsatz:Ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Arbeitnehmer im Rahmen von § 5 KSchG nicht zuzurechnen; § 85 II ZPO findet keine Anwendung.

Hat der Arbeitnehmer bei Einschaltung seines Prozessbevollmächtigten bereits entschieden, sich in jedem Fall gegen die Kündigung zu wehren, so bedarf es vor Ablauf der Klagefrist (§ 4 KSchG bzw. § 24 KSchG) keiner anwaltlichen Beratung mehr. Dass ein Beratungsgespräch innerhalb der Klagefrist nicht möglich ist, schließt in diesem Fall ein Verschulden des Arbeitnehmers an der Einhaltung der Klagefrist nicht aus.
Volltext: LAG-HAMBURG - Beschluss, 8 Ta 6/04


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