JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Hamburg > Verkündungsdatum > 05 / 2004
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des ArbG gemäß § 769 ZPO |
| Leitsatz: | Beschwerden gegen Einstellungsentscheidungen des Arbeitsgerichts gemäß § 769 ZPO sind nach der Neufassung der Zivilprozessordnung zum 1. 1. 2002 nicht (mehr) statthaft. |
| Volltext: LAG-HAMBURG - Beschluss, 6 Ta 11/04 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG, ZPO, ArbGG, GKG, BRAGO, BGB |
| Schlagworte: | Festsetzung des Gegenstandswerts für einen Beschäftigungsanspruch |
| Leitsatz: | - Der Gegenstandswert für einen Beschäftigungsanspruch ist grundsätzlich mit einem Brutto-Monatsgehalt zu bewerten. - Die Beschränkung des Gegenstandswerts ist nur gerechtfertigt, wenn - wie im Regelfall bei der Verbindung mit einem Feststellungsantrag gem. § 4 KSchG oder § 256 ZPO - über den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht gesondert entschieden werden muss, und - wie im Regelfall bei der Klage auf Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsrechtsstreits - nur eine vorübergehende Regelung zu treffen ist. - Fehlen diese beiden Einschränkungen, ist der Gegenstandswert in Anlehnung an § 12 VII 1 ArbGG mit drei Monatsgehältern zu bewerten. |
| Volltext: LAG-HAMBURG - Beschluss, 8 Ta 5/04 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, EStG |
| Schlagworte: | Eingeschränkte Überprüfbarkeit der Entscheidung des ArbG gemäß § 769 ZPO |
| Leitsatz: | Im Beschwerdeverfahren unterliegt die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO nur der eingeschränkten Überprüfung auf schwerwiegende Rechtsverletzungen und Ermessensfehler. |
| Volltext: LAG-HAMBURG - Beschluss, 8 Ta 10/04 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG, ZPO, ArbGG |
| Schlagworte: | Keine Zurechnung von Anwaltsverschulden bei Wahrung Klagefrist des KSchG |
| Leitsatz: | Ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Arbeitnehmer im Rahmen von § 5 KSchG nicht zuzurechnen; § 85 II ZPO findet keine Anwendung. Hat der Arbeitnehmer bei Einschaltung seines Prozessbevollmächtigten bereits entschieden, sich in jedem Fall gegen die Kündigung zu wehren, so bedarf es vor Ablauf der Klagefrist (§ 4 KSchG bzw. § 24 KSchG) keiner anwaltlichen Beratung mehr. Dass ein Beratungsgespräch innerhalb der Klagefrist nicht möglich ist, schließt in diesem Fall ein Verschulden des Arbeitnehmers an der Einhaltung der Klagefrist nicht aus. |
| Volltext: LAG-HAMBURG - Beschluss, 8 Ta 6/04 | |