JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Hamburg > Verkündungsdatum > 04 / 2004
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| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, ArbGG |
| Leitsatz: | 1. Die Verwendung einer unzutreffenden Fax-Nummer ist schuldhaft im Sinne des § 233 ZPO, wenn diese Fax-Nummer einem "Rechtsanwaltsprogramm" entnommen wurde, das nicht auf dem neuesten Stand ist. 2. Eine Ausgleichsquittung in vorformulierten Vertragsbedingungen ist gem § 307 Abs 1 Seite 1 BGB unwirksam, wenn der Arbeitnehmer für einen Klageverzicht nichts erhält. |
| Volltext: LAG-HAMBURG - Urteil, 1 Sa 47/03 | |