JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Hamburg > Verkündungsdatum > 11 / 2001
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| Rechtsgebiete: | MTV, ZPO, VV 1997, VV 1985, ArbGG |
| Leitsatz: | 1. Sollen durch einen Tarifvertrag die arbeitsvertraglichen Grundlagen für die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen bisherigen "ständigen freien" Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geregelt werden, wird dieser Tarifvertrag nicht durch einen nachfolgenden Tarifvertrag abgelöst, der nicht die Umstellung der Vertragsbedingungen von freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf arbeitsvertragliche Bedingungen regelt, sondern eine allgemeine Regelung zur Versorgungsordnung trifft. 2. Ein Tarifvertrag, durch den die arbeitsvertraglichen Grundlagen für die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen bisherigen "ständigen freien" Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geregelt werden, kann dahingehend ausgelegt werden, dass er auch solche freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfasst, die bei richtiger rechtlicher Würdigung schon zuvor in einem Arbeitsverhältnis standen. 3. Die tarifvertragliche Ungleichbehandlung von Beschäftigten, die trotz der formellen Behandlung ihrer Vertragsverhältnisses als freie Mitarbeit bei zutreffender rechtlicher Bewertung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer waren, und solchen Beschäftigten, bei denen die Arbeitnehmereigenschaft auch formell gegeben war, ist sachlich gerechtfertigt, wenn es den freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frei stand, ihren wirklichen Status klären zu lassen. Der sachliche Grund ergibt sich jedenfalls dann aus der Schaffung von Rechtssicherheit für die Behandlung von Beschäftigten, deren Status vor Eintritt in ein Arbeitsverhältnis ungeklärt war. |
| Volltext: LAG-HAMBURG - Urteil, 6 Sa 56/01 | |
| Rechtsgebiete: | TzBfG, ArbGG |
| Leitsatz: | Bei einer Klage des Arbeitnehmers auf Arbeitszeitreduzierung (Teilzeit) gem. § 8 TzBfG bemisst sich der Streitwert/Gegenstandswert gem. § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG auf das 36fache der Vergütungsdifferenz, jedoch begrenzt auf den Vierteljahresverdienst gem. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG. |
| Volltext: LAG-HAMBURG - Beschluss, 6 Ta 24/01 | |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Leitsatz: | 1. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Tarifvertragsparteien für Gruppen von Beschäftigten unterschiedlich hohe Abfindungen für den Ausgleich von finanziellen Nachteilen aufgrund einer Tarifänderung vorsehen und sich bei der unterschiedlichen Höhe der Abfindungen an den typischen Einkommensverlusten der jeweils ausgeübten Tätigkeit orientieren. Das gilt auch dann, wenn die Einkommensverluste innerhalb einer Abfindungsgruppe sehr unterschiedlich sind. 2. Es verstößt nicht zwingend gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Tarifvertragsparteien keine besondere Abfindungsgruppe für die Beschäftigten bilden, bei denen aufgrund der Tarifänderung Besitzstände und Verdienstsicherungen für in der Vergangenheit, nicht mehr aber gegenwärtig geleistete Tätigkeiten wegfallen. Es ist eine Abwägung vorzunehmen, bei der die aus der Nichtberücksichtigung solcher Einkommensbestandteile folgende Benachteiligung zu gewichten und bezogen auf das Regelungsziel des Tarifvertrages als Mittel zum Zweck zu würdigen ist. |
| Volltext: LAG-HAMBURG - Urteil, 7 Sa 59/99 | |