JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Hamburg > Verkündungsdatum > 06 / 2001
Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Bewusst arbeitsvertragswidriges Verhalten genügt für sich allein nicht, um daraus den Arrestgrund des § 917 Abs. 1 ZPO herzuleiten. Auch eine den zu sichernden Anspruch auslösende und gegen das Vermögen des Gläubigers gerichtete Straftat reicht allein nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass der Schuldner eine Vollstreckung durch unlauteres Verhalten unmöglich machen oder erschweren werde. |
| Volltext: LAG-HAMBURG - Urteil, 6 Sa 28/01 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BAT, StGB, BetrVG, ZPO, ArbGG |
| Leitsatz: | Eine fristlose Verdachtskündigung ist unwirksam, wenn die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer bei der Anhörung den Verdacht nur pauschal, nicht aber unter Nennung der einzelnen ihr bekannten Verdachtsmomente mitgeteilt hat. Ein Arbeitnehmer erklärt nicht seine mangelnde Bereitschaft, an der Aufklärung eines Verdachts mitzuwirken, wenn er nach der nur pauschalen Mitteilung des Verdachts erklärt, dass er sich auf Anraten seiner Anwalts vorerst nicht zum Verdacht äußern wolle. Das an sich zulässige Nachschieben von nach Ausspruch der Kündigung bekannt gewordener Verdachtsmomente führt bei einer Verletzung der Anhörungspflicht vor Ausspruch der Kündigung auch dann nicht zu deren Wirksamkeit, wenn der Arbeitnehmer zu den nachträglich bekannt gewordenen Verdachtsmomenten angehört und der Personalrat insofern erneut beteiligt worden ist. Der Schutzzweck der Anhörungspflicht gebietet es, dass vor der Ausspruch der Kündigung eine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden hat. |
| Volltext: LAG-HAMBURG - Urteil, 6 Sa 9/01 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Aufgrund einer Verurteilung zur Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen kann nach § 888 ZPO nur eine Beschäftigung zu den bisherigen materiellen Arbeitsbedingungen, nicht aber eine solche auf dem bisherigen Arbeitsplatz verlangt werden. Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens kann nicht entschieden werden, ob sich der Beschäftigungsanspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz konkretisiert hat oder ob der Arbeitgeber mit der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes sein Direktionsrecht nach billigem Ermessen ausgeübt hat. |
| Volltext: LAG-HAMBURG - Beschluss, 2 Ta 9/01 | |
| Rechtsgebiete: | HGB, SGB VI, BGB, ArbGG, ZPO |
| Leitsatz: | Gegen die persönliche Abhängigkeit der Leiterin einer Zeitungsvertriebsstelle und damit gegen deren Arbeitnehmereigenschaft spricht es, wenn diese eigene Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller beschäftigt und das Volumen der zu verteilenden Zeitungen erheblich über das hinausgeht, was eine Einzelne in der vorgegebenen Zeit leisten kann. Die Berechtigung, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, bedeutet einen eigenen Gestaltungsspielraum, der gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht. Es kann entscheidend sein, dass die vertraglich geschuldete Leistung nicht nur ausnahmsweise, sondern im Regelfall und über größere Zeiträume durch Dritte erbracht worden ist. Demgegenüber ist eine Vorgabe zur Betextung des Vertriebsstellen-Anrufbeantworters kein Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft, weil auch freie Handelsvertreter generellen Weisungen unterliegen. |
| Volltext: LAG-HAMBURG - Urteil, 7 Sa 107/00 | |