JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMBURG > Urteil vom 26.03.2008, Aktenzeichen: 5 Sa 91/06
| Leitsatz: | Der Arbeitgeber muss zur Begründung einer Kündigung eines unter § 15 KSchG fallenden Mandatsträgers, die auf die Stilllegung einer Betriebsabteilung gestützt wird, neben den das Vorliegen einer Betriebsabteilung und ihrer Stilllegung begründenden Tatsachen substantiiert vortragen, welche Arbeiten in den übrigen Betriebsabteilungen noch anfallen und dass es auch bei Kündigung anderer (nicht durch § 15 KSchG geschützter) Arbeitnehmer und Umverteilung der vorhandenen Arbeit unter den verbleibenden Arbeitnehmern nicht möglich gewesen wäre, den gekündigten Arbeitnehmer in wirtschaftlich vertretbarer Weise einzusetzen. Eine Bevorzugung ist ausgeschlossen, weil die Mandatsträger nicht begünstigt werden, sondern ihre ursprünglich vereinbarten Arbeitsbedingungen behalten. |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Vorschriften: | KSchG § 15, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hamburg, 3 Ca 249/06 vom 25.10.2006 |
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