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JuraForum.deUrteileLAG-HAMBURGUrteil vom 23.01.2008, Aktenzeichen: 5 Sa 47/07 

LAG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 Sa 47/07

Urteil vom 23.01.2008


Leitsatz:1. Die Geltendmachung des Rückkaufwertes durch den Arbeitnehmer nach Kündigung einer Direktversicherung wird von § 2 Abs. 2 S. 5 BetrAVG nur bei beendetem Arbeitsverhältnis ausgeschlossen.

2. Jedenfalls innerhalb der Kündigungsfrist können die Parteien eines Versicherungsvertrages vereinbaren, dass die Kündigung keine Rechtswirkung entfaltet. Dann fällt im Insolvenzverfahren des Arbeitnehmers der Rückkaufwert nicht in die Masse.
Rechtsgebiete:BetrAVG
Vorschriften:BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 5,
Stichworte:Rechte aus einem im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages,
Verfahrensgang:ArbG Hamburg, 2 Ca 388/06 vom 10.05.2007

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