JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMBURG > Urteil vom 23.01.2008, Aktenzeichen: 5 Sa 47/07
| Leitsatz: | 1. Die Geltendmachung des Rückkaufwertes durch den Arbeitnehmer nach Kündigung einer Direktversicherung wird von § 2 Abs. 2 S. 5 BetrAVG nur bei beendetem Arbeitsverhältnis ausgeschlossen. 2. Jedenfalls innerhalb der Kündigungsfrist können die Parteien eines Versicherungsvertrages vereinbaren, dass die Kündigung keine Rechtswirkung entfaltet. Dann fällt im Insolvenzverfahren des Arbeitnehmers der Rückkaufwert nicht in die Masse. |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG |
| Vorschriften: | BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 5, |
| Stichworte: | Rechte aus einem im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hamburg, 2 Ca 388/06 vom 10.05.2007 |
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