JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMBURG > Urteil vom 16.05.2001, Aktenzeichen: 5 Sa 7/01
| Leitsatz: | Führt ein gemeinsamer Irrtum der Parteien über das zutreffende Beendigungsdatum bei Einhaltung der Frist von fünf Jahren gemäß § 57 c Abs. 2 HRG bei Berücksichtigung von Mutterschutzfristen und Erziehungsurlauben nach § 57 c Abs. 6 Ziffer 3 HRG dazu, dass eine Befristungsdauer von fünf Jahren (zuzüglich der Dauer der Mutterschutzfristen und Erziehungsurlaube) überschritten wird, kann es sein, dass nach den Umständen des Einzelfalles unter Anwendung der Regeln über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage kein unbefristeter Vertrag zustande kommt. Das Arbeitsverhältnis kann vielmehr schon vor Erreichung des ausdrücklich vereinbarten Zeitpunkts zu dem Zeitpunkt enden, der sich bei zutreffender Berechnung der Frist ergeben hätte. |
| Rechtsgebiete: | HRG |
| Vorschriften: | HRG § 57 c Abs. 2, HRG § 57 c Abs. 6 Ziffer 3, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hamburg 11 Ca 249/00 vom 22.11.2000 |
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