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JuraForum.deUrteileLAG-HAMBURGUrteil vom 10.12.2008, Aktenzeichen: 5 Sa 58/08 

LAG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 Sa 58/08

Urteil vom 10.12.2008


Leitsatz:Stellt der Arbeitgeber Leistungsmängel innerhalb der ersten 6 Monate des unbefristeten Arbeitsverhältnisses fest, kann ein (sonstiger) sachlicher Grund i.S.d § 14 Abs. 1 TzBfG für die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach einvernehmlicher Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses darin liegen, dass das Integrationsamt eine Arbeitsbegleitung gemäß § 102 Abs. 2 SGB IX anbietet, die aber eine Verbesserung der Leistung des schwerbehinderten Arbeitnehmers nur dann verspricht, wenn sie über die ersten 6 Monate hinaus fortgesetzt wird.
Rechtsgebiete:TzBfG, SGB IX
Vorschriften:TzBfG § 14 Abs. 1, SGB IX § 102 Abs. 2,
Stichworte:Befristung mit Sachgrund der Arbeitsbegleitung nach unbefristetem Probearbeitsverhältnis,
Verfahrensgang:ArbG Hamburg, 25 Ca 22/08 vom 22.04.2008

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