JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMBURG > Urteil vom 10.12.2008, Aktenzeichen: 5 Sa 58/08
| Leitsatz: | Stellt der Arbeitgeber Leistungsmängel innerhalb der ersten 6 Monate des unbefristeten Arbeitsverhältnisses fest, kann ein (sonstiger) sachlicher Grund i.S.d § 14 Abs. 1 TzBfG für die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach einvernehmlicher Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses darin liegen, dass das Integrationsamt eine Arbeitsbegleitung gemäß § 102 Abs. 2 SGB IX anbietet, die aber eine Verbesserung der Leistung des schwerbehinderten Arbeitnehmers nur dann verspricht, wenn sie über die ersten 6 Monate hinaus fortgesetzt wird. |
| Rechtsgebiete: | TzBfG, SGB IX |
| Vorschriften: | TzBfG § 14 Abs. 1, SGB IX § 102 Abs. 2, |
| Stichworte: | Befristung mit Sachgrund der Arbeitsbegleitung nach unbefristetem Probearbeitsverhältnis, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hamburg, 25 Ca 22/08 vom 22.04.2008 |
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