JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMBURG > Urteil vom 09.02.2005, Aktenzeichen: 5 Sa 86/04
| Leitsatz: | 1) Vereinbaren die Parteien in einer Zielvereinbarung eine monatliche Vorauszahlung auf den bei Erreichen des vereinbarten Ziels erdienten variablen Gehaltsanteil, kann der Arbeitnehmer nach Ablauf des Zielvereinbarungszeitraumes zuvor unterbliebene Vorauszahlungen nicht mehr einklagen. 2) Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall entweder Auskunft über den Grad der Zielerreichung (und im Wege der Stufenklage Zahlung des sich ergebenden variablen Gehalts) oder unbedingte Zahlung verlangen, wobei er als Anspruchsinhaber die Darlegungs- und Beweislast für die Zielerreichung trägt. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, BGB |
| Vorschriften: | ArbGG § 64 Abs. 1, ArbGG § 64 Abs. 2, BGB § 611, BGB § 134, BGB § 138, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hamburg 7 Ca 606/03 vom 09.09.2004 |
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