JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMBURG > Urteil vom 08.05.2008, Aktenzeichen: 8 Sa 9/08
| Leitsatz: | 1. Sowohl ein Rückkehrrecht nach § 17 HVFG als auch ein Rückkehrrecht nach § 17 LBKHG kommen nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückkehrrechts noch das gleiche Arbeitsverhältnis besteht, welches bei Gründung der LBK zum 01.05.1995 gemäß § 17 I 1 LBKHG von der FHH auf den LBK Hamburg (AöR) übergeleitet worden ist. 2. Das ist nicht der Fall, wenn ein Arbeitsverhältnis in der Zwischenzeit durch Auflösungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung beendet worden ist, auch wenn gleichzeitig ein neues, unmittelbar anschließendes Arbeitsgericht begründet worden ist. |
| Rechtsgebiete: | HVFG, LBKHG |
| Vorschriften: | HVFG § 17, LBKHG § 17, LBKHG § 17 Abs. 1 Satz 1, |
| Stichworte: | Rückkehrrecht - Unterbrechung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hamburg, 1 Ca 339/07 vom 18.12.2007 |
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