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JuraForum.deUrteileLAG-HAMBURGUrteil vom 07.01.2008, Aktenzeichen: 5 Sa 93/06 

LAG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 Sa 93/06

Urteil vom 07.01.2008


Leitsatz:1. Der Arbeitgeber muss bei Anmeldung seiner Arbeitnehmer zur Kurzarbeit den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Erteilt die Arbeitsagentur gemäß § 170 Abs. 4 SGB III die Auflage, vorrangig unverplante Resturlaubsansprüche der Arbeitnehmer einzubringen, erweitern sich nicht die arbeitsrechtlichen Gestaltungsbefugnisse zur Gewährung von Urlaub.

2. Es ist deshalb nur rechtlich zulässig zu veranlassen, jenes Maß an Urlaub einzusetzen, dass auch kollektiv, d.h. bei fast allen Arbeitnehmern noch frei vorhanden ist. Zwischen Arbeitnehmern mit zufällig noch vorhandenen Resturlaubsansprüchen (keine Anmeldung zur Kurzarbeit, sondern Anordnung von Urlaub) und solchen ohne (Anmeldung zur Kurzarbeit) zu differenzieren, stellt eine sachfremde Gruppenbildung dar.
Rechtsgebiete:SGB III
Vorschriften:SGB III § 170 Abs. 4,
Stichworte:Einsatz von Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit, Gleichbehandlung,
Verfahrensgang:ArbG Hamburg, 1 Ca 427/06 vom 28.11.2006

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