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JuraForum.deUrteileLAG-HAMBURGBeschluss vom 29.01.2003, Aktenzeichen: 5 Ta 21/02 

LAG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 Ta 21/02

Beschluss vom 29.01.2003


Leitsatz:1. Die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 769 Abs. 1 ZPO erfordert nicht, dass das Gericht in der angegriffenen Entscheidung die Maßstäbe und Grenzen der Ermessensausübung nicht beachtet hat oder die Entscheidung sonst greifbar gesetzeswidrig ist.

2. Die Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gelten nicht für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO.

3. Im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist eine Kostenentscheidung veranlasst.
Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG
Vorschriften:ZPO § 769 Abs. 1, ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 2,
Verfahrensgang:ArbG Hamburg 16 Ca 334/02 vom 15.10.2002
Rechtskraft:ja

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