JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMBURG > Beschluss vom 28.06.2001, Aktenzeichen: 2 Ta 9/01
| Leitsatz: | Aufgrund einer Verurteilung zur Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen kann nach § 888 ZPO nur eine Beschäftigung zu den bisherigen materiellen Arbeitsbedingungen, nicht aber eine solche auf dem bisherigen Arbeitsplatz verlangt werden. Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens kann nicht entschieden werden, ob sich der Beschäftigungsanspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz konkretisiert hat oder ob der Arbeitgeber mit der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes sein Direktionsrecht nach billigem Ermessen ausgeübt hat. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 888, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hamburg 22 Ca 459/00 |
| Rechtskraft: | ja |
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