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JuraForum.deUrteileLAG-HAMBURGBeschluss vom 27.09.2007, Aktenzeichen: 8 Ta 10/07 



LAG-HAMBURG – Aktenzeichen: 8 Ta 10/07

Beschluss vom 27.09.2007


Leitsatz:Der Gegenstandswert für den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung eines Leiharbeitnehmers gemäß § 99 IV BetrVG entspricht dem Entgelt, welches der Arbeitgeber für eine zweimonatige Leihe des betroffenen Arbeitnehmers aufzuwenden hat.

Der Gegenstandswert für den Feststellungsantrag nach § 100 II 3 BetrVG bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern dem Entgelt, welches der Arbeitgeber für eine zweimonatige Leihe des betroffenen Arbeitnehmers aufzuwenden hat.

Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts allein deshalb, weil gleichzeitig über eine Mehrzahl gleichartiger Fälle zu entscheiden ist, kommt regelmäßig nicht in Betracht.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 99 Abs. 4, BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3,
Stichworte:Leiharbeitnehmer, Einstellung, Eilbedürftigkeit, Gegenstandswert,
Verfahrensgang:ArbG Hamburg 19 BV 34/06 vom 23.03.2007
Rechtskraft:ja

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