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JuraForum.deUrteileLAG-HAMBURGBeschluss vom 26.05.2008, Aktenzeichen: 5 TaBV 12/07 

LAG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 TaBV 12/07

Beschluss vom 26.05.2008


Leitsatz:Auch im Rahmen nichtgewerbsmäßiger Leiharbeit ist § 14 Abs. 2 AÜG entsprechend anwendbar, so dass Leiharbeitnehmer nicht passiv zum Betriebsrat wählbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die Überlassung zu einem Entleiher länger als 2 Jahre andauert. § 14 Abs. 2 AÜG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Rechtsgebiete:AÜG, GG
Vorschriften:AÜG § 14 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1,
Stichworte:Nichtgewerbliche Leiharbeit, passives Wahlrecht,
Verfahrensgang:ArbG Hamburg, 21 BV 6/07 vom 04.09.2007

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