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JuraForum.deUrteileLAG-HAMBURGBeschluss vom 26.04.2006, Aktenzeichen: 6 TaBV 6/06 



LAG-HAMBURG – Aktenzeichen: 6 TaBV 6/06

Beschluss vom 26.04.2006


Leitsatz:Im Wege der einstweiligen Verfügung kann eine offensichtlich anfechtbare Wahl bei einem bewussten Verstoß des Wahlvorstandes gegen grundlegende Wahlvorschriften auch dann abgebrochen werden, wenn damit eine betriebsratslose Zeit eintritt. Ein solch schwerwiegender Verstoß liegt dann vor, wenn der Wahlvorstand trotz Kenntnis des dauerhaften Absinkens der Arbeitnehmerzahl aufgrund unternehmerischer Entscheidung auf erheblich unter 20 in nächster Zukunft entgegen § 9 BetrVG im Wahlausschreiben die Wahl eines dreiköpfigen Betriebrates vorsieht.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 9,
Stichworte:Abbruch einer Betriebsratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung,
Verfahrensgang:ArbG Hamburg 26 GaBV 2/06 vom 13.04.2006

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