JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMBURG > Beschluss vom 24.02.2005, Aktenzeichen: 3 TaBV 11/03
| Leitsatz: | 1. Die Heilung der Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses über die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann nicht nur bis zum Abschluss der ersten Instanz erfolgen. Auch wenn man davon ausgeht, dass ein solcher Beschluss des Betriebsrats nicht rückwirkend eine Rechtsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats für die im erstinstanzlichen Rechtszug angefallenen Rechtsanwaltsgebühren schaffen kann (BAG 5. April 2000 - 7 ABR 6/99 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr 91), kann eine Genehmigung einer Prozessführung einschließlich der Einlegung eines Rechtsmittels grundsätzlich noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz erfolgen (aA BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - EzA § 77 BetrVG 2001 Nr 4). 2. Wenn der Betriebsrat ohne sachkundige Unterstützung eine Aufgabe nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann, muss er zunächst die ihm vom Arbeitgeber gebotene Möglichkeit der Unterrichtung durch Fachkräfte des Betriebes oder Unternehmens nutzen, ehe er die Beiziehung eines Sachverständigen gemäß § 80 Absatz 3 BetrVG als erforderlich ansehen darf. Dieser vom BAG in Bezug auf EDV-Systeme entwickelte Grundsatz gilt auch für andere Gegenstände wie zB die rechtliche Beurteilung von Formulararbeitsverträgen. Auch bei einem solchen Gegenstand darf der Betriebsrat die Inanspruchnahme der vom Arbeitgeber angebotenen Fachkräfte nicht von vornherein mit der pauschalen Begründung ablehnen, diese Personen besäßen nicht sein Vertrauen. 3. Der Betriebsrat ist in der Regel ggf auch gehalten, initiativ die durch das BetrVerf-ReformG (Juris BetrVRG) in § 80 Abs 2 Satz 3 BetrVG eingeführte Verpflichtung des Arbeitgebers zu nutzen, ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen. 4. Der Betriebsrat muss auch dann zunächst den innerbetrieblichen Sachverstand ausschöpfen, wenn hierdurch voraussichtlich die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht entfällt, dessen Tätigkeit aber voraussichtlich effizienter und weniger kostenaufwändig sein wird. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, BGB, NachwG, ArbGG, ZPO |
| Vorschriften: | BetrVG § 40, BetrVG § 40 Abs. 1, BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1, BetrVG § 80 Abs. 2 Satz 3, BetrVG § 80 Abs. 3, BetrVG § 80 Abs. 3 Satz 1, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6, BGB §§ 305 ff. n. F., BGB §§ 305 c bis 310, BGB §§ 805 ff., BGB §§ 805 c bis 810, NachwG § 2 Abs. 1, ArbGG § 66 Abs. 1, ArbGG § 72 Abs. 2, ArbGG § 83 Abs. 1 a, ArbGG § 87 Abs. 1, ArbGG § 87 Abs. 2, ArbGG § 87 Abs. 3 Satz 1, ArbGG § 87 Abs. 3 Satz 2, ArbGG § 89 Abs. 1, ArbGG § 89 Abs. 2, ArbGG § 92 Abs. 1, ZPO § 80, ZPO § 81, ZPO § 88, ZPO § 89 Abs. 1, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hamburg 4 BV 4/03 vom 23.09.2003 |
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