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JuraForum.deUrteileLAG-HAMBURGBeschluss vom 21.12.2001, Aktenzeichen: 6 Ta 26/01 

LAG-HAMBURG – Aktenzeichen: 6 Ta 26/01

Beschluss vom 21.12.2001


Leitsatz:Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Kostenfestsetzungsverfahren genügt nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO die bloße Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen könne. Die Richtigkeit dieser Erklärung kann nur durch einen vom Antragsgegner zu erbringenden Beweis entkräftet werden.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3,
Verfahrensgang:ArbG Hamburg 6 Sa 4/00 vom 02.03.2001
Rechtskraft:ja

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