JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMBURG > Beschluss vom 21.09.2006, Aktenzeichen: 1 TaBV 5/06
| Leitsatz: | Bei der Zahl der nach § 95 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu berücksichtigenden Arbeitnehmer (mehr als 500) zählen zumindest dann Leiharbeitnehmer mit, wenn sich die beabsichtigten Richtlinien auch auf Leiharbeitnehmer beziehen sollen. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Richtlinien ausschließlich auf Einstellungen von Leiharbeitnehmern beziehen sollen, da dem Betriebsrat auch bei Einstellungen von Leiharbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 95 Abs. 2 Satz 1, BetrVG § 99, |
| Stichworte: | Errichtung einer Einigungsstelle, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hamburg 3 BV 25/06 vom 28.06.2006 |
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