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JuraForum.deUrteileLAG-HAMBURGBeschluss vom 20.11.2006, Aktenzeichen: 8 Ta 14/06 

LAG-HAMBURG – Aktenzeichen: 8 Ta 14/06

Beschluss vom 20.11.2006


Leitsatz:1. Für Anträge auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung (§ 99 IV BetrVG) und auf Feststellung der Eilbedürftigkeit einer personellen Maßnahme (§ 100 II 3 BetrVG) stellt das Monatseinkommen des betroffenen Arbeitnehmers einen geeigneten Anknüpfungspunkt zur Festsetzung des Gegenstandswerts dar. Ein Rückgriff auf den Hilfswert des § 23 III RVG kommt deshalb nicht in Betracht.

2. Die Herabsetzung des Gegenstandswertes für einen Antrag nach § 99 IV oder § 100 II 3 BetrVG im Hinblick auf Parallelverfahren kommt regelmäßig nicht in Betracht.
Rechtsgebiete:RVG, BetrVG
Vorschriften:RVG § 23 Abs. 3, BetrVG § 99 Abs. 4, BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3,
Verfahrensgang:ArbG Hamburg 9 BV 1/06 vom 24.05.2006

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