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JuraForum.deUrteileLAG-HAMBURGBeschluss vom 19.11.2008, Aktenzeichen: 3 Ta 19/08 

LAG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 Ta 19/08

Beschluss vom 19.11.2008


Leitsatz:1. Wenn ein Bewerber, der Entschädigungsansprüche wegen geschlechtsdiskriminierender Stellenausschreibung geltend gemacht hat, die Einladung zur Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch ausschlägt, ohne dass es dafür nachvollziehbare Gründe gibt, stellt dies ein hinreichendes Indiz dafür dar, dass seine Bewerbung nicht ernsthaft gemeint war.

2. Liegen hinreichende Indizien vor, die gegen eine ernsthafte Bewerbungsabsicht sprechen, kommen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche gemäß § 15 AGG nicht in Betracht.

3. Ein auf die Geltendmachung derartiger Ansprüche gerichteter Prozesskostenhilfeantrag ist in solchen Fällen offensichtlich mutwillig.
Rechtsgebiete:AGG
Vorschriften:AGG § 15,
Stichworte:Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung - subjektiv nicht ernsthafte Bewerbung,
Verfahrensgang:ArbG Hamburg, 27 Ca 136/08 vom 11.06.2008

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