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JuraForum.deUrteileLAG-HAMBURGBeschluss vom 18.05.2005, Aktenzeichen: 4 Ta 27/04 

LAG-HAMBURG – Aktenzeichen: 4 Ta 27/04

Beschluss vom 18.05.2005


Leitsatz:Der Arbeitnehmer muss sich im Rahmen des § 5 Abs. 1 KSchG nicht in entsprechender Anwendung von § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Dies gilt auch für Verschulden einer Einzelgewerkschaft bei Prozessvollmacht für die DGB-Rechtsschutz GmbH oder Verschulden der DGB-Rechtsschutz GmbH selbst.

Auch für die Frage der Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG findet keine Zurechnung von Vertreterverschulden statt.
Rechtsgebiete:KSchG, ZPO, ArbGG
Vorschriften:KSchG § 5, KSchG § 5 Abs. 1, KSchG § 5 Abs. 3 S. 1, KSchG § 5 Abs. 4 Satz 2, ZPO § 85 Abs. 2, ZPO § 85, ArbGG § 62 Abs. 2,
Stichworte:Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage,
Verfahrensgang:ArbG Hamburg 10 Ca 295/04 vom 28.10.2004

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