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JuraForum.deUrteileLAG-HAMBURGBeschluss vom 14.11.2007, Aktenzeichen: 5 TaBV 9/07 

LAG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 TaBV 9/07

Beschluss vom 14.11.2007


Leitsatz:1. Verfahrensbegleitende Zwischenbeschlüsse der Einigungsstelle sind nicht gesondert gerichtlich anfechtbar.

2. Bei Anordnungen im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs für die Parteiöffentlichkeit kann nach den Grundsätzen der §§ 136 ff ZPO verfahren werden, die Einigungsstelle kann aber auch beschließen, dass solche Entscheidungen von ihr als Gremium getroffen werden.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO §§ 136 ff,
Stichworte:Einigungsstelle, Parteiöffentlichkeit, verfahrensbegleitende Zwischenbeschlüsse,
Verfahrensgang:ArbG Hamburg, 27 BV 8/07 vom 30.03.2007

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