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JuraForum.deUrteileLAG-HAMBURGBeschluss vom 10.05.2004, Aktenzeichen: 8 Ta 5/04 

LAG-HAMBURG – Aktenzeichen: 8 Ta 5/04

Beschluss vom 10.05.2004


Leitsatz:- Der Gegenstandswert für einen Beschäftigungsanspruch ist grundsätzlich mit einem Brutto-Monatsgehalt zu bewerten.

- Die Beschränkung des Gegenstandswerts ist nur gerechtfertigt, wenn - wie im Regelfall bei der Verbindung mit einem Feststellungsantrag gem. § 4 KSchG oder § 256 ZPO - über den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht gesondert entschieden werden muss, und - wie im Regelfall bei der Klage auf Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsrechtsstreits - nur eine vorübergehende Regelung zu treffen ist.

- Fehlen diese beiden Einschränkungen, ist der Gegenstandswert in Anlehnung an § 12 VII 1 ArbGG mit drei Monatsgehältern zu bewerten.
Rechtsgebiete:KSchG, ZPO, ArbGG, GKG, BRAGO, BGB
Vorschriften:KSchG § 4, ZPO § 256, ArbGG § 12 VII, ArbGG § 12 VII 1, GKG § 25 III, GKG § 25 IV, BRAGO § 9 II, BGB § 613 a IV,
Stichworte:Festsetzung des Gegenstandswerts für einen Beschäftigungsanspruch,
Verfahrensgang:ArbG Hamburg 14 Ca 363/03 vom 12.02.2004

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