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JuraForum.deUrteileLAG-HAMBURGBeschluss vom 09.01.2003, Aktenzeichen: 6 Ta 30/02 

LAG-HAMBURG – Aktenzeichen: 6 Ta 30/02

Beschluss vom 09.01.2003


Leitsatz:1. Der Partei entstandene Kopier- und Portokosten sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig.

2. Ob im Bereich des Öffentlichen Dienstes eine Erstattungsfähigkeit von Reisekosten besteht, wenn eine kostengünstigere Regelung der Vertretung am Gerichtsort möglich wäre, weil dort eine übergeordnete Dienststelle oder eine Außenstelle die Vertretung hätte wahrnehmen können, ergibt sich aus einer objektiven, für den konkreten Fall vorzunehmenden Bewertung.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2, ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1, ZPO § 569, ZPO § 133,
Verfahrensgang:ArbG Hamburg 13 Ca 35/01 vom 20.11.2002
Rechtskraft:ja

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