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JuraForum.deUrteileLAG-HAMBURGBeschluss vom 07.05.2004, Aktenzeichen: 8 Ta 6/04 

LAG-HAMBURG – Aktenzeichen: 8 Ta 6/04

Beschluss vom 07.05.2004


Leitsatz:Ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Arbeitnehmer im Rahmen von § 5 KSchG nicht zuzurechnen; § 85 II ZPO findet keine Anwendung.

Hat der Arbeitnehmer bei Einschaltung seines Prozessbevollmächtigten bereits entschieden, sich in jedem Fall gegen die Kündigung zu wehren, so bedarf es vor Ablauf der Klagefrist (§ 4 KSchG bzw. § 24 KSchG) keiner anwaltlichen Beratung mehr. Dass ein Beratungsgespräch innerhalb der Klagefrist nicht möglich ist, schließt in diesem Fall ein Verschulden des Arbeitnehmers an der Einhaltung der Klagefrist nicht aus.
Rechtsgebiete:KSchG, ZPO, ArbGG
Vorschriften:KSchG § 5, KSchG § 24 III 1 Var. 2, KSchG § 5 IV 2, ZPO § 85 II, ZPO § 569, ArbGG § 78,
Stichworte:Keine Zurechnung von Anwaltsverschulden bei Wahrung Klagefrist des KSchG,
Verfahrensgang:ArbG Hamburg S 1 Ca 416/03 vom 02.03.2004

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