JuraForum.de > Urteile > LAG-HAMBURG > Beschluss vom 07.05.2004, Aktenzeichen: 8 Ta 6/04
| Leitsatz: | Ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Arbeitnehmer im Rahmen von § 5 KSchG nicht zuzurechnen; § 85 II ZPO findet keine Anwendung. Hat der Arbeitnehmer bei Einschaltung seines Prozessbevollmächtigten bereits entschieden, sich in jedem Fall gegen die Kündigung zu wehren, so bedarf es vor Ablauf der Klagefrist (§ 4 KSchG bzw. § 24 KSchG) keiner anwaltlichen Beratung mehr. Dass ein Beratungsgespräch innerhalb der Klagefrist nicht möglich ist, schließt in diesem Fall ein Verschulden des Arbeitnehmers an der Einhaltung der Klagefrist nicht aus. |
| Rechtsgebiete: | KSchG, ZPO, ArbGG |
| Vorschriften: | KSchG § 5, KSchG § 24 III 1 Var. 2, KSchG § 5 IV 2, ZPO § 85 II, ZPO § 569, ArbGG § 78, |
| Stichworte: | Keine Zurechnung von Anwaltsverschulden bei Wahrung Klagefrist des KSchG, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hamburg S 1 Ca 416/03 vom 02.03.2004 |
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