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JuraForum.deUrteileLAG-HAMBURGBeschluss vom 03.07.2001, Aktenzeichen: 1 Ta 3/01 

LAG-HAMBURG – Aktenzeichen: 1 Ta 3/01

Beschluss vom 03.07.2001


Leitsatz:Die Frist für die Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil beginnt spätestens dann zu laufen, wenn der Rechtsanwalt die Sache zur Vorbereitung des Einspruchs vorgelegt bekommt, weil die Nachprüfung der Frist zu diesem Zeitpunkt keine routinemäßige Büroarbeit mehr ist, sondern die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der beabsichtigten Prozesshandlung.
Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Vorschriften:ArbGG § 59, ArbGG § 72 Abs. 2, ArbGG § 78 Abs. 1, ArbGG § 78 Abs. 2, ZPO § 85 Abs. 1, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 233, ZPO § 234 Abs. 1, ZPO § 341 Abs. 2 Satz 2, ZPO § 568 a,
Verfahrensgang:ArbG Hamburg 11 Ca 489/99 vom 19.04.2001
Rechtskraft:ja

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