JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Düsseldorf > Verkündungsdatum > 10 / 2008
Insgesamt sind 17 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | TV-Ärzte/VKA, BGB |
| Leitsatz: | 1. Zur Auslegung einer Vergütungsabrede im Chefarztvertrag 2. Hat der Arbeitgeber, der sowohl die Vergütungsordnung des TVöD als auch des TV-Ärzte / VKA in seinem Betrieb anwendet, mit dem Chefarzt vereinbart, dass dieser für seine Tätigkeit eine Vergütung "nach der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für Angestellte, zur Zeit BAT I" erhält, so ist für die Vergütung des Chefs die Vergütungsgruppe maßgeblich, aus der sich der höchste Entgeltanspruch für angestellte Ärzte ergibt. Das kann ggf. auch eine Vergütungsgruppe aus dem TV-Ärzte/VKA sein. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 10 Sa 1016/08 | |
| Rechtsgebiete: | Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie Nordrhein |
| Schlagworte: | Selbständigkeit, Tätigkeitsmerkmal |
| Leitsatz: | Zum Tätigkeitsmerkmal des "selbständigen Reparatur- und Werkzeugschlossers" im Sinne des § 4 Nr. 9 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie Nordrhein. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 10 Sa 937/08 | |
| Rechtsgebiete: | AÜG, BetrVG |
| Schlagworte: | Leiharbeitnehmer, Mitbestimmung, Einstellung |
| Leitsatz: | Bei einem Wechsel des Leiharbeitgebers (Verleihers) liegt bei ansonsten unverändert fortgesetztem Einsatz des Leiharbeitnehmers im Entleiherunternehmen eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG nicht vor. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 15 TaBV 12/08 | |
| Rechtsgebiete: | AÜG, BetrVG, GG, SGB IX |
| Schlagworte: | Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung, Strohmannkonstruktion, Betriebsratsmitbestimmung |
| Leitsatz: | 1. Die Arbeitnehmerüberlassung durch ein konzerneigenes oder unternehmenszugehöriges Zeitarbeitsunternehmen verstößt auch in den Fällen der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen mit Leiharbeitnehmern nicht gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, so dass darauf ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht gestützt werden kann. 2. Der Beschäftigung von Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmern zu unterschiedlichen Bedingungen stehen weder Art. 9 Abs. 3 GG noch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Grundsätze von Recht und Billigkeit nach § 75 Abs. 1 BetrVG entgegen. 3. Auch dann, wenn der die Einstellung einer Leiharbeitskraft beabsichtigende Arbeitgeber den ihm obliegenden Prüf- und Konsultationspflichten nach § 81 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB IX nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist, berechtigt dies den Betriebsrat nicht, seine Zustimmung zur Einstellung der Leiharbeitskraft nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern (im Anschluss an BAG vom 17.06.2008 - 1 ABR 20/07 -). 4. Auch eine unzureichende Beteiligung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 81 Abs. 1 S. 6 SGB IX begründet kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (im Anschluss an BAG vom 10.11.1992 - 1 ABR 21/92 -). |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 15 TaBV 114/08 | |