JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Düsseldorf > Verkündungsdatum > 09 / 2008
Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GG |
| Schlagworte: | Teilnahme am Auswahlverfahren, Trennung der Auswahlverfahren nach Einstellungs- und Beförderungsbewerbern |
| Leitsatz: | 1.) Die Trennung der Auswahlverfahren zur Lehrereinstellung nach Einstellungs- und Beförderungsbewerbern ist mit Art. 33 Abs. 2 GG und den Grundsätzen der Bestenauslese vereinbar. 2.) Die Beschränkung der Auswahlverfahren zur Lehrereinstellung (AV 2 im November) und (AV 4 im Mai) auf Einstellungsbewerber ist zulässig. Der Erhalt der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (insbesondere der Schule) stellt ein verfassungsrechtliches Schutzgut dar, das auch zu einer Beschränkung nach Art. 33 Abs. 2 GG führen kann. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 17 Sa 281/08 | |
| Rechtsgebiete: | TzBfG |
| Schlagworte: | Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen |
| Leitsatz: | 1) In einem Haushaltsplan einer unterstaatlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts enthaltene datierte, auf einzelne Vergütungsgruppen bezogene kw-Vermerke vermögen die Befristung eines Arbeitsverhältnisses aus Haushaltsgründen jedenfalls dann nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zu rechtfertigen, wenn dem Haushaltsplan selbst keine nähere Widmung der Haushaltsmittel für bestimmte Aufgaben von nur vorübergehender Dauer (tätigkeitsbezogene Zwecksetzung) zu entnehmen ist. 2) Haushaltsrechtliche Vorgaben vermögen grundsätzlich die im Rahmen des Abschlusses eines sachgrundbefristeten Arbeitsvertrages anzustellende Prognose des öffentlichen Arbeitgebers zu stützen, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die von vorne herein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden ist und anschließend fortfallen soll. In diesen Fällen ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen gerade dieser Stelle befasst und festgestellt hat, dass für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dieser Stelle nur ein vorübergehender Bedarf besteht. Steht nach dem im Einzelfall entscheidungserheblichen Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine solche Befassung tatsächlich nicht erfolgt ist, kann sich der öffentliche Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Befristung nicht auf haushaltsrechtliche Vorgaben berufen. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 8 Sa 784/08 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Zugang zum Internet für Betriebsrat |
| Leitsatz: | 1. Zu den nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellenden Sachmitteln gehört grundsätzlich auch ein Anschluss an das Internet und die Ermöglichung externer E-Mail-Kommunikation. Einen Anspruch, dass jedes Betriebsratsmitglied an seinem PC-Arbeitsplatz einen Internetzugang erhält und ihm eine externe E-Mail-Adresse eingerichtet wird, hat der Betriebsrat nur, wenn dies für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich ist. Ansonsten kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch in dessen Räumen einen PC mit Internetanschluss und externer E-Mail-Adresse zur Verfügung stellen. 2. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen, wenn der Betriebsrat den Zugang zum Internet angesichts der konkreten betrieblichen Verhältnisse für erforderlich halten darf. Wenn nur zwei Betriebsratsmitgliedern ein Internetzugang ermöglich wird, erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch des Betriebsrats nur teilweise. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 9 TaBV 8/08 | |