JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Düsseldorf > Verkündungsdatum > 08 / 2008
Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG, ZPO, ArbGG |
| Leitsatz: | Die Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gegen die von einem Betriebserwerber ausgesprochene Kündigung kann jedenfalls dann nicht als Umstandsmoment im Rahmen der Prüfung, ob das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers verwirkt ist, gewertet werden, wenn dem Veräußerer dieses Umstandsmoment nicht bekannt ist. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 7 Sa 1198/07 | |
| Rechtsgebiete: | AÜG, BGB |
| Schlagworte: | Erlöschen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Dienstvertrag/Werkvertrag |
| Leitsatz: | 1.) Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG erlischt mit der Verschmelzung des Erlaubnisträgers auf ein anderes Unternehmen. 2.) Eine nach der Verschmelzung neu erteilte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis wirkt auf den Zeitpunkt der Verschmelzung zurück, wenn die aufnehmende Gesellschaft bei Abschluss des notariellen Verschmelzungsvertrages einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt hat und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zu diesem Zeitpunkt vorliegen. 3.) Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers für die Dauer von einem Monat auf der Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages reicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher aus, wenn der Verleiher während dieser Beschäftigungszeit keine Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG besitzt. 4.) Dies gilt auch dann, wenn der Verleiher keine Kenntnis vom Verlust der Erlaubnis hatte und während der übrigen Vertragszeit mit dem Arbeitnehmer im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG ist oder wenn der Arbeitnehmer ansonsten auf der Grundlage eines Werk- oder Dienstvertrages bei dem Entleiher eingesetzt wird. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 17 Sa 153/08 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, AGG |
| Schlagworte: | Sozialplanabfindung, Gleichbehandlung, Altersdiskriminierung |
| Leitsatz: | 1. Eine Sozialplanregelung, wonach sich die zu beanspruchende Sozialplanabfindung für ältere Arbeitnehmer um einen Betrag kürzt, der kontinuierlich mit jedem Lebensmonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres um 1/60 ansteigt, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG und den von den Betriebspartnern danach zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der mit einer Sozialplanabfindung verfolgte Zweck, den betroffenen Arbeitnehmern eine Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder bis zum Beginn des Altersruhegeldes zu gewähren, angesichts der Höhe des auch nach Kürzung verbleibenden Abfindungsbetrages nicht in Frage steht. 2. Eine solche Regelung beinhaltet auch keinen Verstoß gegen das AGG. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 10 Sa 573/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Rügt ein Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsveräußerer die Fehlerhaftigkeit des Unterrichtungsschreibens und behält er sich ausdrücklich vor, sein Widerspruchsrecht nach dem Eingang weiterer Informationen durch den Betriebsveräußerer noch auszuüben, so kann darin ein vertrauenszerstörender Umstand liegen, der eine Verwirkung des Rechts, den Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu erklären, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausschließen kann. 2. Läuft die Widerspruchsfrist wegen einer fehlerhaften Unterrichtung nicht, so kommt der Erhebung oder Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gegen eine vom Erwerber ausgesprochene Kündigung grundsätzlich kein Erklärungswert hinsichtlich der Frage zu, ob das Widerspruchsrecht noch ausgeübt werden soll oder nicht. Erhebt der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage, so nimmt er damit lediglich das rechtliche Risiko in Kauf, dass sein Arbeitsverhältnis zum Erwerber - so dieser sein Arbeitgeber geworden sein sollte - durch die nicht angegriffene Kündigung beendet ist. 3. Geht ein Arbeitnehmer nach Erklärung des Widerspruchs ein neues Arbeitsverhältnis ein, so handelt er - insbesondere im Hinblick auf § 615 S. 2 BGB - in der Wahrnehmung berechtigter Interessen. In diesem Fall kann aus dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages nicht der Schluss gezogen werden, der Arbeitnehmer habe keinen Rückkehrwillen und "verdiene" den Schutz des § 613 a BGB nicht. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 7 Sa 127/07 | |