JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Düsseldorf > Verkündungsdatum > 03 / 2008
Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Dynamische Bezugnahme auf räumlich nicht "einschlägigen" Tarifvertrag, Betriebsübergang |
| Leitsatz: | 1. § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht dem räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages unterfällt. 2. Vertrauensschutz für die frühere Rechtsprechung des BAG zur Auslegung dynamischer Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabrede kann nur insoweit gewährt werden, als das BAG angenommen hat, die so auszulegende Bezugnahmeklausel ersetze die etwa fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers. 3. Für die Entscheidung des BAG vom 21.08.2002 (AP Nr. 21 zu § 157 BGB), nach der die Vereinbarung einer dynamischen Bezugnahme auf Tarifverträge, deren räumlichem Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis nicht unterfällt, als Gleichstellungsabrede auszulegen sei mit der Folge, dass der nicht tarifgebundene Betriebserwerber an die Dynamik nicht gebunden sei, kann Vertrauensschutz nicht gewährt werden. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 9 Sa 2103/07 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, TzBfG, ZPO |
| Schlagworte: | Zustimmungsersetzungsverfahren, nachträglich eintretende Umstände, befristet Beschäftigter |
| Leitsatz: | 1. Das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist zukunftsgerichtet. Die Zustimmung des Betriebsrates wird erst mit dem Eintritt der Rechtskraft eines dem Antrag des Arbeitgebers stattgebenden Beschlusses gemäß § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO ersetzt. Der zwischen der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates und dem Eintritt der Rechtskraft liegende Zeitraum wird durch § 100 BetrVG geregelt. 2. Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG wegen der Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten wird nach Beendigung von dessen befristeten Arbeitsverhältnis mit Ablauf der aus § 17 Satz 1 TzBfG folgenden 3-wöchigen Klagefrist unbegründet. 3. Auch die Neufassung von § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG verleiht dem Betriebsrat nicht die Befugnis, vom Arbeitgeber die Wiedereinstellung eines bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmers zu verlangen. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 2 TaBV 3/08 | |
| Rechtsgebiete: | MTV NRW, MTV Bund |
| Schlagworte: | Monatliche Regelarbeitszeit im Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen |
| Leitsatz: | 1. § 2 Ziff. 2 MTV NRW ist im Lichte des § 6 MTV Bund auszulegen und gilt deshalb nur dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 2. Unentscheiden bleibt, ob es sich bei der in § 2 Ziff. 2 MTV NRW geregelten Durchschnittsarbeitszeit um eine Höchstarbeitszeit oder um ein festes, und damit für beide Arbeitsvertragsparteien verbindliches Stundenkontingent handelt. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 2 Sa 56/08 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, SGB XII |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 3 Ta 93/08 | |