JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Düsseldorf > Verkündungsdatum > 05 / 2007
Insgesamt sind 9 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Die Unterrichtung ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist. 2. Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. 3. Die Vertragsfortführung mit dem Betriebserwerber kann grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsverzicht gewertet werden. 4. Ob die Ausübung des Widerspruchrechts rechtsmissbräuchlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 7 (4) Sa 1009/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Ist die Unterrichtung gemäß § 613 a Abs. 5 BGB fehlerhaft, so rückt der Erwerber bis zum Widerspruch bzw. bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auch nicht vorübergehend in die Stellung des Arbeitgebers ein. Es erfolgt ein aufschiebend bedingter Übergang des Arbeitsverhältnisses, so dass dieses zunächst (bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. einer abschließenden Erklärung des Arbeitnehmers) mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. der abschließenden Entscheidung des Arbeitnehmers tritt der Erwerber rückwirkend zum Datum des Betriebsübergangs in den Arbeitsvertrag ein (vgl. Staudinger/Annuß § 613 a BGB Rdnr. 186). 2. Schließt der Arbeitnehmer in Kenntnis seines (noch) bestehenden Widerspruchsrechts einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber, so kann darin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine abschließende Erklärung des Arbeitnehmers gesehen werden, mit der er analog § 144 BGB den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber bestätigt. In einem solchen Fall ist die spätere Ausübung des Widerspruchsrechts ausgeschlossen. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 7 Sa 153/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Ist die Unterrichtung gemäß § 613 a Abs. 5 BGB fehlerhaft, so rückt der Erwerber bis zum Widerspruch bzw. bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auch nicht vorübergehend in die Stellung des Arbeitgebers ein. Es erfolgt ein aufschiebend bedingter Übergang des Arbeitsverhältnisses, so dass dieses zunächst (bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. einer abschließenden Erklärung des Arbeitnehmers) mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. der abschließenden Entscheidung des Arbeitnehmers tritt der Erwerber rückwirkend zum Datum des Betriebsübergangs in den Arbeitsvertrag ein (vgl. Staudinger/Annuß § 613 a BGB Rdnr. 186). 2. Schließt der Arbeitnehmer in Kenntnis seines (noch) bestehenden Widerspruchsrechts einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber, so kann darin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine abschließende Erklärung des Arbeitnehmers gesehen werden, mit der er analog § 144 BGB den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber bestätigt. In einem solchen Fall ist die spätere Ausübung des Widerspruchsrechts ausgeschlossen. 3. Diesem Ergebnis steht die Rückwirkung des Widerspruchs nicht entgegen. Durch den den Übergang des Arbeitsverhältnisses bestätigenden Vertrag ist die Erwerberin rückwirkend in das zunächst aufschiebend bedingt übergegangene Arbeitsverhältnis eingetreten. Diese Rechtsfolge kann der Arbeitnehmer durch einen zeitlich erst nach Abschluss des Vertrages ausgeübten Widerspruch nicht mehr rückgängig machen. 4. In der Bestätigung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses kann gleichzeitig ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche zu sehen sein. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 7 Sa 158/07 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG, BetrVG |
| Schlagworte: | Zwei Kündigungsschreiben vom gleichen Tag: Eine oder zwei Kündigungen? Nachschieben von Kündigungsgründen bei unwirksamer Betriebsratsanhörung |
| Leitsatz: | 1. Stellt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gleichzeitig zwei Kündigungsschreiben zu, die sich (nur) in der Angabe des Kündigungsgrundes unterscheiden, handelt es sich im Zweifel um zwei eigenständige Kündigungserklärungen. 2. Greift der Arbeitnehmer nach dem Inhalt der Klageschrift nur eine Kündigung an, so gelten dennoch beide Kündigungen als angegriffen, wenn die Parteien untereinander die beiden Kündigungen rechtlich unpräzise nur als eine behandelt haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechende Sicht des Arbeitgebers bereits innerhalb der Frist des § 4 KSchG aktenkundig geworden ist. 3. Ein Nachschieben von Kündigungsgründen ist nicht möglich, wenn die vor Ausspruch der Kündigung erfolgte Anhörung nicht den Anforderungen des § 102 BetrVG entsprach. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 13 Sa 1287/06 | |