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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht DüsseldorfVerkündungsdatum02 / 2006 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Entscheidungen 02 / 2006



Insgesamt sind 9 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 16 Ta 82/06 vom 23.02.2006

Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG
Schlagworte:Kein Rechtsmittel gegen einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Auch keine außerordentliche Beschwerde bei behaupteter "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder bei behaupteter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Leitsatz:1. Eine Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 ZPO ist nicht anfechtbar.

2. Eine außerordentliche Beschwerde wegen behaupteter "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist nicht gegeben.

3. Gegen eine vom Arbeitsgericht erfolgte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist spätestens seit dem In-Kraft-Treten des § 78 a ArbGG am 01.01.2005 eine außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr statthaft (im Anschluss an BAG, Beschl. vom 08.08.2005 - 5 AZB 31/05 -).
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 16 Ta 82/06



LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 16 Ta 88/06 vom 23.02.2006

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Zuständiges Gericht für die Anordnung nach § 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Fall des § 769 Abs. 1 ZPO
Leitsatz:1. Hat nach § 769 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, kann eine zusätzlich beantragte Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln des Vollstreckungsgerichts (hier: Kontopfändung) nach §§ 775 Nr. 2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nur erfolgen, wenn mit oder neben der Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

2. Zuständig für diese Anordnung ist das Prozessgericht, nicht das Vollstreckungsgericht.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 16 Ta 88/06

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 9 (8) Sa 98/05 vom 10.02.2006

Rechtsgebiete:Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich
Schlagworte:Befristeter Arbeitsvertrag im Hochschulbereich
Leitsatz:1. Die Befristung des Arbeitsvertrages vom 24.11.2003 ist nach § 57 f Abs. 1 S. 1 HRG 2004 rückwirkend wirksam geworden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht (im Anschluss an LAG Düsseldorf, Urteile vom 06.06.2005 - 10 Sa 100/05 - und vom 14.06.2005 - 6 Sa 362/05 -).

2. § 57 f Abs. 2 S. 1 HRG 2004 bestimmt weder die maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse noch die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse noch sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen (Richtlinie des Rates 1999/70/EG i. V. m. § 5 Ziffer 1 Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge zwischen EGB-UNICE und CEEP). Es bedarf im vorliegenden Streitfall jedoch keiner Anrufung des EuGH, weil die streitige Befristung nach § 57 b Abs. 2 S. 3 HRG 2004 i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 9 (8) Sa 98/05

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 9 Sa 1356/05 vom 10.02.2006

Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 9 Sa 1356/05


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