JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Düsseldorf > Verkündungsdatum > 09 / 2005
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | KSchG, BGB, ZPO |
| Leitsatz: | Auch wenn der gegen einen falschen Arbeitgeber erhobenen Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG) durch rechtskräftiges Versäumnisurteil (§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) stattgegeben worden ist, kann dieser "Arbeitgeber" in einem gegen ihn geführten Prozess wegen Annahmeverzugslohns (§ 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB) für die Zeit nach Zugang einer außerordentlichen Kündigung auch unter Zugrundelegung der sog. erweiterten punktuellen Streitgegenstandstheorie des BAG (z. B. BAG 25.03.2004 - 2 AZR 399/03 .- EzA § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 4 m. w. N.) einwenden, es habe zwischen den Prozessparteien kein Arbeitsverhältnis bestanden. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 11 (8) Sa 912/05 | |
| Rechtsgebiete: | RVG, BetrVG, BGB, RN 330, BRAGO, GKG |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 17 Ta 538/05 | |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Schlagworte: | "Differenztheorie" bei Mehrfachkündigungen |
| Leitsatz: | 1. Für die 1. Kündigung wird regelmäßig das Vierteljahresentgelt in Ansatz gebracht. 2. Wenn bei einer Folgekündigung die Kündigungstermine mindestens 3 Monate auseinander liegen, ist erneut das Vierteljahresentgelt anzusetzen. 3. Eine Folgekündigung ist mindestens mit einem Bruttomonatsbezug zu bewerten. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 17 Ta 552/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, GKG |
| Schlagworte: | Streitwert für einen Mehrvergleich |
| Leitsatz: | 1. Die Bildung eines besonderen Wertes für einen Mehrvergleich ist gerechtfertigt, wenn die Form des Prozessvergleichs dazu benutzt wird, unstreitige Rechtsverhältnisse zu regeln und zu gestalten, die Parteien zu erkennen geben, dass sie unstreitige Beziehungen wie streitige Rechtsbeziehungen behandelt wissen wollen. 2. Das den wirtschaftlichen Wert ausdrückende Titulierungsinteresse beträgt 10 % des sonst in Betracht kommenden Wertes des Regelungspunktes. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 17 Ta 528/05 | |