JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Düsseldorf > Verkündungsdatum > 07 / 2005
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | AÜG, ZPO, GKG |
| Leitsatz: | 1. Macht der (Leih-)Arbeitnehmer im Wege der subjektiven Klagehäufung sowohl gegenüber dem Vertragsarbeitgeber als auch gegenüber dem (vermeintlichen) Fiktionsarbeitgeber das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend, bedarf es der Bestimmung des prozessualen Rangverhältnisses [Anschluss an BAG, Urteil vom 24.06.2004, 2 AZR 215/03, AP Nr. 278 zu § 613 a BGB]. 2. Ergibt sich aus der vom Arbeitnehmer ausdrücklich getroffenen oder der Klagebegründung zu entnehmenden Festlegung die Prüfungsreihenfolge, ist es unzulässig, durch Teilurteil über die Klage gegen jenen Beklagten zu befinden, der vom Arbeitnehmer in zweiter Linie als Arbeitgeber in Anspruch genommen wird. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 12 Sa 484/05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BGB, TVG, Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2004 in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen |
| Leitsatz: | 1. Die normative Rückwirkung eines firmenbezogenen Sanierungstarifvertrages, mit dem (auch bezogen auf ein zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Tarifvertrages bereits beendetes Arbeitsverhältnis) für die Vergangenheit eine vorherige, in einem Verbandstarifvertrag vereinbarte Tairflohnerhöhung, beseitigt werden soll, setzt sowohl im Zeitpunkt seines - rückwirkenden - Inkrafttretens als auch im Zeitpunkt des Abschlusses beiderseitige Tarifbindung voraus (anders BAG 06.08.2002 - 1 AZR 247/01 - AP § 112 BetrVG 1972 Nr. 154 für rückwirkende Tariflohnerhöhung). 2. Allerdings kann sich im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) einer arbeitsvertraglich vereinbarten sog. Gleichstellungsabrede eine derartige Rückwirkung eines firmenbezogenen Sanierungstarifvertrages zu Lasten eines bereits im Zeitpunkt seines Abschlusses ausgeschiedenen Arbeitnehmers ergeben. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 11 Sa 586/05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BG-AT, Ergänzungstarifvertrag Nr. 101 zum BG-AT |
| Leitsatz: | 1. Trotz praktischer Ähnlichkeit mit dem gesetzlichen Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) handelt es sich bei einem tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeitverkürzungs-Tag (AZV-Tag) um eine besondere Arbeitszeit und nicht um eine Urlaubsregelung, so dass die Inanspruchnahme eines AZV-Tages nicht als Inanspruchnahme eines Urlaubstages behandelt werden kann (vgl. auch OVG Münster 04.08.2004 - 6 A 619/04 -). 2. Das schutzwürdige Vertrauen eines Arbeitnehmers in den Fortbestand eines tarifvertraglichen Rechts entfällt nicht bereits dadurch, dass dieses Recht innerhalb des Geltungsbereichs eines anderen Tarifvertrages rückwirkend gestrichen wurde. Dies gilt wegen Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG selbst dann, wenn es einer jahrzehntelangen Gepflogenheit der Tarifvertragsparteien entspricht, die Änderungen des anderen Tarifvertrages mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung zu übernehmen. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 11 Sa 615/05 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist - Anforderungen an die Fristenverwaltung durch einen "elektronischen" Fristenkalender (hier "Phantasy") |
| Leitsatz: | 1. Bei der Eingabe von Friständerungen ist zum einen sicher zu stellen, dass die Löschung (Streichung) der bisherigen Frist nur nach bzw. bei Erfassung der neuen Frist erfolgen kann. Zum anderen ist eine Endkontrolle des Eingabevorgangs, z. B. durch Erstellung eines Ausdrucks, vorzusehen. 2. Die EDV-mäßige Fristenverwaltung erübrigt nicht die Notierung von Fristabläufen auf der (Hand-)Akte des Prozessbevollmächtigten. 3. Dem Prozessbevollmächtigten ist eingegangene Post (i. c. der gerichtliche Beschluss über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist) mit der Handakte dergestalt vorzulegen, dass er "mit einem Blick" anhand der Fristnotierung auf der Akte erkennen kann, dass der geänderte Fristablauf vom Büropersonal richtig erfasst und in den Fristenkalender eingegeben wurde. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 12 (10) Sa 598/05 | |