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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht DüsseldorfVerkündungsdatum04 / 2005 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Entscheidungen 04 / 2005



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


LAG-DUESSELDORF – Urteil, 3 Sa 1951/04 vom 12.04.2005

Rechtsgebiete:TV-N NW, BetrVG, TVG, ZPO, ArbGG
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 3 Sa 1951/04



LAG-DUESSELDORF – Urteil, 14 Sa 1863/04 vom 11.04.2005

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Gesamtbetriebsvereinbarung, betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz, betriebliche Übung
Leitsatz:Es verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Betriebsparteien für einzelne Betriebsteile die dort aus betrieblicher Übung entstandenen Ansprüche von Arbeitnehmern im Rahmen eines Interessenausgleichs in einer Besitzstandsklausel festschreiben (im Anschluss an BAG, Urteil v. 23.09.1992, AP Nr. 1 zu § 612 BGB Diskriminierung; BAG, Urteil v. 26.05.1993, AP Nr. 2 zu § 612 BGB Diskriminierung; BAG, Urteil v. 08.08.2000 - 9 AZR 517/99 n.v.).
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 14 Sa 1863/04

LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 16 Ta 115/05 vom 05.04.2005

Rechtsgebiete:ZPO, SGB III
Schlagworte:Titelumschreibung für Lohnansprüche auf Bundesagentur für Arbeit
Leitsatz:Die Vorlage des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit über die Bewilligung von Insolvenzgeld in beglaubigter Kopie (§§ 29, 30 SGB X) reicht als Nachweis für den Anspruchsübergang aus § 187 SGB III sowie für die Titelumschreibung auf den Rechtsnachfolger des Gläubigers nach § 727 Abs. 1 ZPO aus.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 16 Ta 115/05

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 18 Sa 1950/04 vom 01.04.2005

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Reichweite der Unterrichtungspflicht gemäß § 613 a V BGB
Leitsatz:1. Gemäß § 613 a Abs.5 Nr. 3 BGB ist nur über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsüberganges zu unterrichten. Über einen zwischen dem Betriebsrat und dem Betriebsveräußerer abgeschlossenen Interessenausgleich und Sozialplan, der Abfindungsregelungen für die Arbeitnehmer vorsieht, denen aufgrund ihres Widerspruches gegen den Betriebsübergang aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wird, ist nicht gemäß § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB zu unterrichten, da es sich insoweit nicht um die Folgen des Betriebsüberganges sondern um die Folgen des Nichtüberganges handelt.

2. Der Inhalt der Unterrichtung gemäß § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB bestimmt sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung. § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB beinhaltet keine nachträgliche Unterrichtungspflicht für den Fall, dass der mitzuteilende Sachverhalt sich nach der Unterrichtung verändert hat.

3. Eine gemäß § 613 a Abs. 5 Nr. 4 "in Aussicht genommene" Maßnahme setzt neben einer objektiven Konkretisierung eine hinreichend verfestigte subjektive Absicht voraus, auf die gegebenenfalls aus objektiven Indizien geschlossen werden kann.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 18 Sa 1950/04


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