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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht DüsseldorfVerkündungsdatum04 / 2005 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Entscheidungen 04 / 2005



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 16 Ta 173/05 vom 22.04.2005

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Zuständiges Gericht für Anordnung nach § 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Fall des § 769 Abs. 1 ZPO
Leitsatz:1. Hat nach § 769 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, kann eine zusätzlich beantragte Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln des Vollstreckungsgerichts (hier: Kontopfändung) nach §§ 775 Nr. 2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nur erfolgen, wenn mit oder neben der Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

2. Zuständig für diese Anordnung ist das Prozessgericht, nicht das Vollstreckungsgericht.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 16 Ta 173/05



LAG-DUESSELDORF – Urteil, 12 Sa 219/05 vom 20.04.2005

Rechtsgebiete:BGB, TVG, NachwG
Schlagworte:Anspruchsverfall nach § 22 des (allgemeinverbindlichen) RTV-Gebäudereinigung, Schadensersatz wegen Verletzung der Nachweispflicht, anwaltliches Mitverschulden
Leitsatz:Zur Schadensverteilung nach § 254 BGB, wenn einerseits der Arbeitgeber weder die gesetzliche Nachweispflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG erfüllt noch dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit den notwendigen Angaben (§ 2 Abs. 4 NachwG) ausgehändigt hat und andererseits der anwaltlich beratene Arbeitnehmer die ordnungsgemäße Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen (i. c. aufgrund Unkenntnis der Existenz bzw. Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages) versäumt hat.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 12 Sa 219/05

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 9 Sa 1843/04 vom 15.04.2005

Rechtsgebiete:BSHG, BAT-KF, ArbeitsrechtsregelungG
Schlagworte:Gemeinnützige und zusätzliche Arbeit, arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz:1. Wurde ein arbeitsloser Sozialhilfeempfänger einem kirchlichen Arbeitgeber, dessen Zweck die Schaffung und Förderung von Arbeitsangeboten für Arbeitslose ist, durch einen Träger der Sozialhilfe zugewiesen, schließt dies für den zugewiesenen Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit aus, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu verfolgen (im Anschluss an BAG vom 07.07.1999, AP Nr. 216 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

2. Auch wenn der Träger der Sozialhilfe im Zuweisungsbescheid bestimmt hat, dass die tarifvertraglichen Regelungen für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes oder daran angelehnte Tarifvereinbarungen keine Anwendung in dem Arbeitsverhältnis finden, kann der ehemals arbeitslose Sozialhilfeempfänger Vergütungsansprüche nach diesen Regelungen gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.

3. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet Anwendung, wenn der kirchliche Arbeitgeber mit seinem "Stammpersonal" die Geltung des BAT-KF für deren Arbeitsverhältnisse vereinbart.

4. Ein sachlicher Grund, den von einem Träger der Sozialhilfe zugewiesenen Arbeitnehmer von Vereinbarungen über die Geltung des BAT-KF auszunehmen, liegt vor, wenn dieser gemeinnützige und zusätzliche Arbeit im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG geleistet hat(BAG, Urteil vom 09.05.1995 - 9 AZR 269/94 -). Hat der zugewiesene Arbeitnehmer Aufgaben in der Personalverwaltung des vom kirchlichen Arbeitgeber geförderten Personenkreises erledigt, handelt es sich nicht um zusätzliche Arbeit im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG, wenn die Aufgaben andernfalls vom "Stammpersonal" hätten erledigt werden müssen.

5. Soweit § 3 d (aa) BAT-KF in Übereinstimmung mit § 3 d (aa) BAT bestimmt, dass dieser Tarifvertrag nicht für Angestellte gilt, die Arbeiten nach § 260 SGB III oder nach §§ 19 und 20 BSHG verrichten, ist eine Inhaltskontrolle nach den für Tarifverträge geltenden Maßstäben vorzunehmen. Weder die Übernahme von Kosten durch den Träger der Sozialhilfe oder sonstige Stellen noch der Umstand, dass der Arbeitnehmer arbeitslos war und für ihn eine Arbeitsgelegenheit nach § 19 Abs. 1 BSHG geschaffen wurde, stellen - für sich genommen - sachgerechte Gründe dar, einen Arbeitnehmer von allgemeinen arbeitsvertraglichen Regelungen auszuschließen.

6. Für den Fall, dass die Anordnung der normativen Wirkung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen in § 3 Abs. 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (Kirchengesetz) trotz Fehlens einer staatlichen Ermächtigung wirksam ist, ist der Ausschluss solcher Arbeitnehmer vom persönlichen Geltungsbereich des BAT-KF mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 9 Sa 1843/04

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 12 Sa 154/05 vom 13.04.2005

Rechtsgebiete:TzBfG, BGB
Schlagworte:Ausgleichsquittung
Leitsatz:1. Die in einer vom Arbeitgeber vorformulierten Ausgleichsquittung enthaltene Erklärung des Arbeitnehmers, auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung zu verzichten, stellt regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist daher nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

2. Die "Verzichtserklärung" kann daneben nach dem Erscheinungsbild der Ausgleichsquittung eine Überraschungsklausel (§ 305 c Abs. 1 BGB) sein und - mangels verständlicher und klarer Darstellung der wirtschaftlichen Folgen - gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verstoßen.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 12 Sa 154/05


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