JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Düsseldorf > Verkündungsdatum > 10 / 2004
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| Rechtsgebiete: | BUrlG, BGB, AGB |
| Leitsatz: | 1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG muss der Urlaub zusammenhaengend gewaehrt werden. Dieses gilt nur fuer den gesetzlichen Urlaub (im Anschluss an BAG Urteil vom 09.07.1965 - 5 AZR 380/64, EzA § 3 BUrlG Nr. 4). Haben die Parteien einen darueber hinausgehenden Urlaub vereinbart, koennen die Parteien ueber diese zusaetzlichen Tage ohne Verstoss gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG frei verfuegen. 2. Persoenliche Gruende, die zur Teilung des Urlaubs berechtigen, liegen nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer einen bestimmten Urlaubswunsch aeussert und den beantragten Urlaub genehmigt erhaelt. Es liegen jedoch solche persoenlichen Gruende z.B. dann vor, wenn der Arbeitnehmer sowohl im Fruehjahr als auch im Herbst in Urlaub fahren will, um sich zu erholen und um anschliessend erholt seine Arbeit wieder aufzunehmen. Eine Teilung des Urlaubs ist auch gerechtfertigt, wenn der gekuendigte Arbeitnehmer ihn benoetigt, um an einzelnen Tagen Vorstellungsgespraeche zu fuehren. 3. Es ist rechtsmissbraeuchlich, § 242 BGB, und verpflichtet den Arbeitgeber trotz des Erholungszwecks des § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG nicht zur Nachgewaehrung von weiteren zwei Wochen Urlaub, § 7 Abs. 2 Satz 2 Satz 2 BUrlG, wenn der Arbeitnehmer zunaechst im Fruehjahr in Skiurlaub faehrt und im zweiten Urlaub im Spaetsommer an einer Kreuzfahrt teilnimmt und die weiteren Urlaubstage ganz ueberwiegend (hier: nicht zusammenhaengend 12 Urlaubstage) fuer Vorstellungs- und Anwaltsgespraeche verwendet und anschliessend dem Arbeitgeber vorwirft, keine zwei Wochen Urlaub genehmigt zu haben und nunmehr nochmals so gut wie den gesamten Jahresurlaub (hier: 27 Tage) verlangt. 4. Zur Auslegung einer Vereinbarung zum Rueckkauf geschenkter und gekaufter Aktien. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 10 Sa 1306/04 | |
| Rechtsgebiete: | ArbZG, TVK |
| Leitsatz: | 1. Ein Ersatzruhetag gem. § 11 III ArbZG kann auch an einem ohnehin arbeitsfreien Sonntag oder arbeitsfreien sonstigen Werktag gewaehrt werden; arbeitszeitrechtlich besteht allein ein Anspruch auf einen beschaeftigungsfreien Tag pro Woche. 2. § 16 TVK enthaelt keine abweichende Regelung im Sinne von § 12 I ArbZG: Danach bleibt es bei 15 beschaeftigungsfreien Sonntagen ausserhalb der Konzert- und Theaterferien. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 4 (5) Sa 1121/04 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 98/50/EG |
| Schlagworte: | Gleichstellungsabrede und Betriebsübergang, Vorlage an den EuGH |
| Leitsatz: | Vorlagefragen (gekürzt): 1. Ist es mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/50/EG vereinbar, wenn der nicht tarifgebundene Betriebserwerber an eine Vereinbarung zwischen dem tarifgebundenen Betriebsveräußerer und dem Arbeitnehmer, nach der die jeweiligen Lohntarifverträge, an die der Betriebsveräußerer gebunden ist, Anwendung finden, in der Weise gebunden ist, dass der z.Zt. des Betriebsübergangs gültige Lohntarifvertrag Anwendung findet, nicht aber später in Kraft tretende Lohntarifverträge Anwendung finden? 2. Falls dies zu verneinen ist: Ist es mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/50/EG vereinbar, wenn der nicht tarifgebundene Betriebserwerber nur so lange an nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs in Kraft getretene Lohntarifvertäge gebunden ist, so lange eine solche Bindung für den Betriebsveräußerer besteht? |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 9 Sa 817/04 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG, ArbG, SGB IX |
| Schlagworte: | Änderungskündigung, Änderungsangebot, Zumutbarkeit, Unternehmerkonzept |
| Leitsatz: | 1. Hat der Arbeitgeber ein Organisationskonzept entworfen, das die Durchführung von Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen davon abhängig macht, dass die Trainer bestimmte Qualifikationskriterien erfüllen, ist er nicht verpflichtet, dieses - tatsächlich auch umgesetzte - Konzept zu ändern, um die Weiterbeschäftigung eines personenbedingt gekündigten Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz als Trainer zu ermöglichen. 2. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer schwer behinderter Mensch i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB IX ist. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 5 Sa 1067/04 | |