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Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Entscheidungen 09 / 2004
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
LAG-DUESSELDORF – Urteil, 12 Sa 1323/04 vom 29.09.2004
| Rechtsgebiete: | SGB III, BGB |
| Schlagworte: | Schadensersatz bei Nichtbeachtung der Informationsobliegenheit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III durch den Arbeitgeber? |
| Leitsatz: | Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitslosengeld nach § 140 SGB III wegen nicht unverzüglicher Arbeitslosmeldung nach § 37 b SGB III gemindert wurde, kann vom Arbeitgeber keinen Schadensersatz deshalb verlangen, weil der Arbeitgeber seiner Informationsobliegenheit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachgekommen war. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 12 Sa 1323/04 |
LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 12 TaBV 44/04 vom 29.09.2004
| Rechtsgebiete: | WO |
| Schlagworte: | Recht auf Einsicht in die Wahlakten |
| Leitsatz: | Der Betriebsrat ist jedenfalls dann, wenn die Betriebsratswahl nicht mehr angefochten werden kann und Anspruchsteller (Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft) keine objektiven Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Wahl geltend machen können, nicht verpflichtet, Anspruchstellern Einsicht in die von ihm verwahrten Wahlakten zu gewähren. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 12 TaBV 44/04 |
LAG-DUESSELDORF – Urteil, 11 (10) Sa 1125/04 vom 23.09.2004
| Rechtsgebiete: | Ersatzkassen-Tarifvertrag |
| Leitsatz: | Die in Verg.Gr. 9 der Anlage 5 zum Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) für Bezirksgeschäftsführer von Bezirksgeschäftsstellen vorgesehene Aufrückungszulage ist trotz verminderter Mitgliederzahl in einer Bezirksgeschäftsstelle nur dann gemäß Abs. 4 der Protokollnotiz Nr. 7 der Anlage 5 zum EKT weiterzuzahlen, wenn diese Bezirksgeschäftsstelle fortbesteht. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 11 (10) Sa 1125/04 |
LAG-DUESSELDORF – Urteil, 8 (6) Sa 1152/04 vom 21.09.2004
| Rechtsgebiete: | BGB, StGB |
| Schlagworte: | Haftung für nicht gedeckte Beiträge zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse |
| Leitsatz: | Zahlt der Geschäftsführer der Arbeitgeber-Firma die Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zugunsten des Klägers nur zum Teil, so kann der Kläger ihn nicht nach § 823 (2) BGB i. V. m. § 266 a StGB auf den Differenzbetrag hinsichtlich seines Anspruchs auf Resturlaub in Anspruch nehmen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 266 a StGB nicht erfüllt sind. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 8 (6) Sa 1152/04 |
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